Die Zeiten ändern sich.
Eine Hecke oder ein Baum der vor Jahren angepflanzt wurde oder mit dem Grundstück mitgekauft wurde erfüllt nicht mehr den Zweck oder hindert daran, das Grundstück anderweitig voll nutzen zu können.
Hecken könnte man nun "auf den Stock" zurückschneiden, so dass sie nicht mehr so ausladend sind, Bäume könnte man entästen oder beide einfach ganz entfernen.
ABER
ZitatUnbeschadet von besonderen Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete) ist es nach § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen sowie Röhrichte zurückzuschneiden. Dieses Verbot gilt - wie die Untere Landschaftsbehörde des Kreises .... mitteilt - nicht nur für den baulichen Außenbereich, sondern auch für den Innenbereich, etwa in Hausgärten, Kleingartenanlagen, Parks, auf Friedhöfen und Sportplätzen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zulässig. Die Hecken, Gebüsche und andere Gehölze sowie Röhrichte haben für die Vogelwelt und das Niederwild in der jetzt beginnenden Brutzeit besondere Bedeutung. Das Verbot bezweckt, Schädigungen unter den Bodenbrütern bei den Vögeln, beim Niederwild und zahlreichen Kleinlebewesen zu unterbinden.
Bevor wir also daran gehen, dass entsprechende Tipps gegeben werden, weisen wir ausdrücklich auf dieses Gesetz hin , das oft unbekannt ist.
ZitatZuwiderhandlungen gegen diese Verbote im Bundesnaturschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit von der Unteren Landschaftsbehörde im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Das Entfernen ist also nur vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar des nächsten Jahres erlaubt.