Neuregleung des Zugangserschwerungsgesetzes - gültig ab dem 23.02.2010

  • Unter http://www2.bgbl.de/Xaver/medi….02.2010%2Fbgbl110006.pdf kann man die neue Fassung als PDF-Datei herunterladen.
    PS:_ Eine technische Maßnahme verhindert, dass man direkt auf das Dokument geleitet wird.
    Klicken sie in diesem Fall auf "noch einmal versuchen" und wählen Sie das Dokument "Komplette Ausgabe aus Nr.6 vom 22.02.2010, Seite 77" aus



    Artikel 1
    § 2 definiert ab wwann sich ein Betreiber zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet sieht:
    " ... die den Zugang zur Nutzung .....für mindestens 10.000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte ermöglichen..."


    § 4 gibt vor, dass beim Aufruf einer verlinkten und indizierten Internetadresse eine "Stopp-Seite" gezeigt werden muss.


    § 7 schützt die Zugangsanbieter gegen Zivilklagen, wenn eine Internetseite mit einer "Stoppseite" unzugänglich gemacht wird.


    Zitat

    § 11
    Einschränkung von Grundrechten
    Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des §§ 88 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen



    Der Artikel 1 der Änderung ist nur bis zum 31.12.2012 gültig



    Artikel 2
    Hier wird das Telekommunikationsgesetz geändert