Rund 2,5 Jahre hat das Verfahren gedauert und endete mit dem Urteil, dass deutsche Datenschützer nicht unabhängig genug sind.
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
9. März 2010(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 95/46/EG – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr – Art. 28 Abs. 1 – Nationale Kontrollstellen – Unabhängigkeit – Behördliche Aufsicht über diese Stellen“
In der Rechtssache C-518/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 22. November 2007
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Urteil
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterworfen und damit das Erfordernis der „völligen Unabhängigkeit“ der mit dem Schutz dieser Daten beauftragten Stellen falsch umgesetzt hat.
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Quellenangabe:
http://curia.europa.eu
Eine gute Erklärung über die aktuellen Strukturen findet sich unter http://www.spiegel.de/netzwelt…tik/0,1518,682540,00.html