Auch mit Hartz IV warmes Wasser

  • Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen die Kosten für warmes Wasser nicht von ihren Unterkunftszahlungen entrichten.
    Ebenso wie Heizkosten sind die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen.


    Im vorliegenden Fall hatte die ARGE von den Unterhaltskosten eine Pauschale für warmes Wasser abgezogen.
    (Landessozialgericht Chemnitz, Az: L 3 AS 101/06, Urteil vom 10.05.2007)