Arbeitszeit für Auszubildene

  • Arbeitszeit für Auszubildende


    Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer und Auszubildende
    kann im Arbeitszeitgesetz im
    Jugendarbeitsschutzgesetz, im Tarifvertrag
    oder individuell in einer Betriebsvereinbarung bzw. in einem
    Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag geregelt sein.



    Als gesetzliche Regelung für Erwachsene gilt das Arbeitszeitgesetz.


    Erwachsene


    Arbeitszeit


    Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis
    auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von
    6 Monaten durch Freistellung an anderen Werktagen die tägliche Arbeitszeit von
    8
    Stunden nicht überschritten wird.


    Ruhepausen


    Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Ruhepause von
    mindestens 30 Minuten, von mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten Dauer zu
    gewähren.


    Ruhezeit


    Nach der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer/Auszubildende eine
    Ruhezeit von mindestens 11 Stunden
    haben. In verschiedenen Bereichen, so z. B. in Gaststätten und
    Hotels, in Verkehrsbetrieben oder in Krankenhäusern kann die Ruhezeit um eine
    Stunde verkürzt werden.


    Berufsschule


    Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am
    Berufsschulunterricht freizustellen. Die
    Unterrichtszeit einschließlich der Pausen wird auf die wöchentliche Arbeitszeit
    angerechnet.


    Die Anrechnung erfolgt jedoch nicht auf die betriebsübliche, sondern auf die
    gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden. Nach dem Unterricht ist eine
    Ausbildung im Betrieb - auch an beiden Schultagen - für erwachsene Auszubildende
    zulässig.


    Nach der neuesten Rechtsprechung durch das BAG
    ist nicht nur die Berufsschulzeit, sondern auch die Fahrtzeit zwischen
    Berufsschule und Betrieb auf die Arbeitszeit anzurechnen
    .



    Da ich mal annehme, dass er keine Möglichkeit hat Überstunden abzubauen
    dürfte er also max. 8h am Tage arbeiten. Da er aber schon 6 Stunden in der
    Schule ist und eventuell nich 1h Wegezeit hat, dürfte er höchstens noch 1-3h
    arbeiten gehen...


    Auf der anderen Seite, sollte er sich überlegen ob er nach seiner Ausbildung
    übernommen werden möchte und aus diesem Grund gewissen Merharbeit in einem
    bestimmten Maße in Kauf nehmen....

  • Auf der anderen Seite, sollte er sich überlegen ob er nach seiner Ausbildung
    übernommen werden möchte und aus diesem Grund gewissen Merharbeit in einem
    bestimmten Maße in Kauf nehmen....


    Hierzu sei gesagt, dass du die gesetzlichen Höchstgrenzen genannt hast.
    Ein Arbeitgeber, der sie missachtet, macht sich strafbar. Er darf deshalb eine längere Arbeitszeit auch nicht von seinen Auszubildenden verlangen


    Realistisch ?
    OK. Hin und wieder mal 1 Stunde länger.. das geht vielleicht in Ordnung.
    Aber allein dadurch, dass der Auszubildnde ÜBERHAUPT Mehrarbeit (innerhalb der gesetzlichen grenzen) leistet. zeigt er schon, dass er bereit ist, sich für seinen Ausbildungsbetrieb einzusetzen.
    Mehrarbeit über diesen Rahmen hinaus ist kein Garant dafür, dass man später auch übenommen wird.


    Die Zeiten haben sich geändert. Eine Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis ist nicht mehr die Regel sondern nur noch eine Ausnahme.
    Man sollte deshlab nicht auf die Übernahme fixiert sein und sich dementsprechend eventuell "ausbeuten" lassen.
    "Ausbeuten" deshalb, weil der Ausbildungsbetzrieb außer dem Ausbildungsgeld keinerlei Gelder zahlen darf.
    In einem solchen Fall wäre es nämlich kein Ausbildungsverhältnis mehr, sondern ein normales Arbeitsverhältnis.. das unter die entsprechenden Regelungen fällt.