Fristwahrung, Problem mit Haustürvertrag

  • Also, ich hab mich bei euch mal angemeldet. da man ja nur fiktive fälle diskutieren darf stelle ich mal nur allgemeine fragen:


    also ich hab mich, blöde wie ich bin, auf der straße einwickeln lassen und nen Vertrag unterschrieben, da ich das aber dann doch nicht wollte, habe ich einen widerruf per einschreiben an den vertragspartner gesandt, zwar spät am 13ten tag, ich bekam von der post aber noch am 14ten tag die zustellungsbestätigung. dürfte ja somit kein problem sein oder? hab gelesen dass die widerrufsfrist wenn sie an einem donnerstag anfängt am donnerstag 2 wochen später um 23.59 endet, stimmt das? ganz nebenbei wurde ich nicht über die widerrufsfrist belehrt, weder mündlich noch schriftlich, heißt generell würde die widerspruchsfrist ja sowieso niemals enden, oder?



    Hoffe mal das ist jetzt im Bereich des erlaubten hier.

  • Die Rechtslage ist da zum Glück sehr klar



    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html


    Zitat

    § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
    (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
    (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.
    (3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
    (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.


    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html



    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__360.html


    Habe da mal die wichtisten Teile rot eingefärbt.
    Für mich persönlich sieht der "Beispielfall" wie folgt aus:

    1) Es gab keine Widerrufsbelehrung = es gibt keine Frist, die einzuhalten gewesen wäre. Du kannst also keine Frist überschreiten, die nicht gesetzt wurde.


    2) Ich würde in solchen Fällen nicht auf Aussagen hören, die mit einer Uhrzeit verbunden sind... weil .. das Gesetz spricht nur von 14 Tagen.
    Die Frist endet also NACH 14 Tagen... hier gehe ich immer von "Kalendertagen" aus... da nicht von "Zeittagen" ( = jeweils 24 Stunden) die Rede ist, muss man auch nicht auf die genaue Uhrzeit des Vertragsabschliusses achten. WENN aber der 15. Tag um 00:00 Uhr erreicht ist, ist die Frist natürlich überschritten.. weil sich der "Kalendertag" dann ja auch ändert.


    Beispiele:


    Frist 1 Tag
    Vertragsdatum: 01. des Monats + 1 Tag = Fristablauf: 02. des Monats.


    Frist 14 Tage
    Vertragsdatum: 01. des Monats + 14 Tage = Fristablauf: 15. des Monats


    Bei einer Sache herrscht aber immer "Einigungsmangel"
    .. dann nämlich, wenn der Verbraucher meint, es würde genügen am letzten Tag der Frist (= 14. Tag ) den Widerruf zu senden und der Vertragsnehmer meint, am 15 Tag wäre er "sicher".


    Der Händler muss nur die "üblichen Laufzeit" eines Briefes abwarten.
    Die "Post" gibt aber eine "E+1" als "üblich" vor... dass es sich dabei eher um "Wunschdenken" handelt, wissen wir ja zur Genüge. Trotzdem machen sich auch Gerichte diese Zeitspanne zu eigen.
    Wenn also am 16. Tag kein Widerruf eingegangen ist, kann sich der Händler sicher fühlen .. das Laufzeitrisiko liegt faktisch beim Verbraucher .. außer .. er kann nachweisen wann der Brief abgesendet wurde und dass es rechtzeitig geschehen ist.


    "Rechtzeitig".. das ist im Gesetz nicht definiert


    Ein Einschrieben mit Rückschein ist deshalb die sicherste Art einen Widerruf abzusenden.
    Der Einlieferungsbeleg zeigt die Uhrzeit an, zu der der Brief aufgegeben wurde.
    Die Empfangsquottung weist aus, an welchem Tag der Brief angenommen wurde.


    Der Verbraucher hat also alle Belege in der Hand: Rechtzeitige Einlieferung und "passendes" Empfangsdatum.
    Schlecht sieht es natürlich aus, wenn der Brief 1 Minute vor Schließung des Postamtes aufgegeben wurde und sich später herausstellt, dass danach keine Sendungen den Ort mehr verlassen konnten oder haben.
    Darüber könnte man sich dann vor Gericht streiten und ob der Verbraucher das eventuell gewusst haben könnte/müsste.
    Im Zweiflsfall hätte man dann einen Expressbrief nehmen sollen/müssn, der auch danach noch befördert wird.. und bei dem Zustellung am nächsten Tag garantiert ist.


    Normale Einschreibbriefe und Briefe ohne besondere Versendungsform haben jedoch keine garantierte Laufzeit = später gibt es keine Verletzung vertraglicher Pflichten seitens des Beförderungsunternehmens.


    Mein Rat deshalb: Nie bis auf die letzte Minute warten .. oder ... einfach den Widerruf vom "Postamt" per Fax absenden.. denn:
    Nur die Textform ist vorgeschrieben. "Postamt-Fax" ist aber gleichzeitig wieder eine "amtliche Bestätigung" dass das Fax wirklich abgesendet wurde.


    Ich muss leider am Schluss aber warnen:
    Das ist nur meine ganz persönliche Meinung und Auslegung zu den zitierten Gesetzen. Am Ende zählt wirklich nur der reine Gesetzestext und das was Anwälte und Gerichte dazu sagen/urteilen.

  • Super, vielen Dank für deine schnelle Hilfe. Die meisten Paragraphen hatte ich diesbezüglich schon einmal gelesen und auch mal notiert. Das Problem ist auch das laut Internet-Recherche der Verein nicht gerade durch Ehrlichkeit und Transparenz glänzt wie man ließt. Das späte absenden ist natürlich blöd, laut Post ging das Einschreiben aber sogar noch vor Fristende beim Empfänger ein. Somit dürfte das alle kein Problem sein

  • Ich kann nur ganz allgemein bei "Haustürgeschäften" raten:


    1) Keinen Namen und Adresse angeben, bevor man nicht weiß, worum es geht.
    2) Keine Bankverbindungen angeben
    3) Nichts unterschreiben, was eine anderes Datum als den aktuellen Tag hat
    4) Nichts unterschreiben , bei dem das Widerrufsrecht nicht zu sehen ist
    5) Nichts unterschreiben, bei dem das Widerrufsrecht durchgestrichen wurde
    6) Darauf achten, dass das Widerrufsrecht noch einmal gesondert bestätigt werden muss.


    Wenn ihr das beachtet, ist die Chance geringer, dass ihr plötzlich ungewollt einen Vertrag "an der Backe" habt, den ihr nicht mher widerrufen könnt. Die Bankverbindung würde ich deshalb nie angeben, weil es leicht ist, auch unberechtigt Geld abzubuchen.. aber schwer, es danach wieder zu bekommen.


    Wenn ihr einen solcherart geschlossenen Vertrag kündigen wollt:
    1) Macht es immer nur schriftlich (am Besten eben mit Einschreiben + Rückschein)
    2) Macht genau das NICHT, was eine eventuelle Hotline euch sagt, wie ihr es machen sollt (außer sie würde auch auf schriftlichen Widerrruf hinweisen)
    3) Senden NIE, NIE, NIE euer "Original" ein. Es ist euer einziger Beweis. Den gibt man nicht aus der Hand


    Wenn der Widerruf nicht akzeptiert wird
    1) Wendet euch SOFORT an einen Anwalt eures Vertrauens.
    2) Zahlt auf keinen Fall irgendeinen Betrag
    3) Nehmt kein "Ratenzahlungsangebot" an
    4) Lasst euch nicht durch "Inkassoschreiben" und "Anwaltsbriefe" einschüchtern.


    Euer Anwalt weiß besser als ihr und ich, wie ihr im jeweiligen Fall KORREKT reagieren müsst.
    Wenn ihr dagegen bereits vorher schon gezahlt habt oder ein "Angebot" angenommn habt, verbaut ihr ihm die Chance, euch aus dem Vertrag "herauszuboxen".


    Kostet ein Anwalt nicht auch Geld ?
    Ja. In der Regel aber weniger als wenn ihr einen "aufgezwungenen Vertrag" erfüllen müsst ... und wenn ihr den Widerruf korrekt und rechtzeitig abgesendet habt, dann kann der Anwalt eventuell die Rechnung auch gleich an den Anderen senden. Einfach nachfragen , wie "das läuft"


    Gibt es auch eine andere Möglichkeit ?
    Ja. Auch örtliche Verbraucherschutzzentralen helfen oft weiter. Sie haben für bestimmte Fälle auch Musterschreiben und sie haben eigene Rechtsabteilungen, die man sehr kostengünstig befragen kann.