Eltern müssen zustimmen

  • Wollten Minderjährige in Internet-Partnerbörsen flirten, reichte bislang eine einfache Registrierung. Von nun an müssen jedoch die Eltern zustimmen, hat das Amtsgericht München entschieden.


    Der Flirt im Internet kann teuer werden. Ein Richterspruch schützt jetzt Minderjährige vor Kostenfallen.


    Eine Mitgliedschaft Minderjähriger auf einer Internetseite ist ungültig, wenn diese nicht von den Eltern genehmigt wird oder der Betroffene selbst nach dem 18. Geburtstag nachträglich seine Zustimmung gibt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.


    Außerdem müssen Gebühren, die in einem ungegliederten Fließtext erwähnt werden, nicht in jedem Fall bezahlt werden, da sie nach Ansicht des Gerichts überraschend und daher unwirksam sind.


    Im konkreten Fall hatte sich ein Minderjähriger auf einen teuren Flirt eingelassen: Der spätere Kläger hatte 2006 für 99 Cent eine Probemitgliedschaft bei einer Flirtseite abgeschlossen. Einige Zeit später wurden von seinem Konto 72 Euro abgebucht, die im Kleingedruckten als Mitgliedbeitrag erwähnt worden waren.


    Mitgliedschaft nicht wirksam


    Zunächst widersprach der Jugendliche und musste nicht zahlen. 2007 wiederholte sich die Prozedur, der Kläger versäumte allerdings den rechtzeitigen Widerspruch.


    Der mittlerweile Volljährige erhob Klage beim Amtsgericht München und bekam die 72 Euro zugesprochen. Zudem wurde die Klage der Internetbetreiber auf Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge abgewiesen. Die Mitgliedschaft sei nicht wirksam vereinbart worden, weil der Jugendliche noch nicht volljährig war, als er seine Daten auf der Internetseite hinterließ.


    Weil der Kläger die Seite auch als Volljähriger gar nicht mehr genutzt habe, habe er auch keine "stillschweigende Genehmigung" gegeben.


    (dpa/cpah)