Das "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer" kann diese Frage ganz genau beantworten:
Zitat§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html
ZitatAlles anzeigen§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
Problem:
§3 bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche.
Bei einer 5-Tage-Woche stehen einem also nur 20 Urlaubstage im Jahr zu
§5 spricht zwar von "vollen Monaten", aber das unter der Einschränkung, dass man eben bis zur Kündigung noch keinen vollen Urlaubsanspruch hatte (wegen den Wartezeiten usw.)
Bei einem zuvor langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis, ist somit §5 eigentlich nicht anwendbar.
Wird das Arbeitsverhältnis nach (z.B.) 9,5 Monaten gekündigt, so stehen dem Arbeitgeber entsprechend die Urlaubstage für 9,5 Monate zu.
Bei einer 6-Tage-Woche sind das 19 Urlaubstage (2 pro Monat)
Bei einer 5-Tage-Woche sind es dagegen nur 15,8 Tage (1,67 pro Monat), die auf 16 aufgerundet werden müssen.
Dieser Meinung ist übrigens auch die IHK Darmstadt --> http://www.darmstadt.ihk.de/re…laubsanspruch.html?page=2
Sie weist aber auch aus, dass man bei anderen als den gesetzlichen Urlaubsansprüchen, durchaus die Möglichkeit hat, den kompletten/vollen Jahresurlaub beanspruchen zu können.
Zitat§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
PS:
"abgelten" bedeutet, dass der Urlaub ausgezahlt werden muss.
Auch hier gilt wieder: Im Zweifelsfall befragt man besser einen Anwalt.
Ich bin keiner und kann deshalb nur meine persönliche Meinung und Auslegung der Gesetze darlegen oder Quellen nennen, die meine Überlegungen bestätigen.