Wie darf ich § 4 Abs. 1 UrhG verstehen?

  • Na ob das unbedingt HIER her passt oder vllt doch woanders besser aufgehoben wäre, weiss ich gerade nicht - bei Bedarf gerne verschieben ;)



    Im § 4 Abs. 1 UrhG heisst es :


    § 4
    Sammelwerke und Datenbankwerke

    (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.


    Das würde für mein Verständnis jetzt bedeuten :


    Erstelle ich doch mal imaginär das, was ich als Sammelwerk zu verstehen vermag. Für die einzelnen Elemente dieses Sammelwerkes nehme ich für dieses Beispiel mal Werke, die selber vollständigen Urheberrechtsschutz geniessen. Ja ich weiss, die Musikindustrie wird jetzt "rückwärts essen", aer dennoch.


    Ich nehme mir eine begrenzte Anzahl meiner legal gekauften CDs, MCs, Vinyls vor und rippe diese als MP3. Diese MP3-Dateien brenne ich wiederum auf einen CD-Rohling.
    Und jetzt mein § 4 Abs. 1 UrhG :
    Meine gebrannte CD, die aus Musikdateien der verschiedensten Interpreten, verantwortlichen Plattenfirmen, Musikverlagen etc. besteht, wäre ein Sammelwerk. Dieses Sammelwerk ist nun meine persönliche geistige Schöpfung???



    Da es hier um Rechtliches geht, auch von mir ein Disclaimer:


    Die von mir aufgestellte Theorie zwecks Formulierung der Frage ist meine eigene Interpretation. Diese kann fehlerhaft sein. Ich bin weder Jurist noch in irgendeiner Form im juristischen Umfeld tätig.

    "Ich weiß nicht, wer mich in die Welt gesetzt hat, und auch nicht, was mein Körper, meine Seele, meine Sinne und jener Teil meines Ichs sind, der denkt. Ich sehe überall nur Unendlichkeiten, die mich wie ein Atom und wie einen Schatten einschließen." (Blaise Pascal)

  • Auch ich kann natürlich nur meine eigene Interpretation dazu liefern.


    Datenbank und Sammlung ist ja klar definiert.
    Jetzt kommt es auf die Zusammenstellung an, in wie weit ich da gegen Rechte anderer verstoße.


    Version 1)
    Ich erstelle ein Verzeichnis, in dem ich diverse Werke anderer Personen aufliste. Mit dieser Aufstellung generiere ich eine eigene Schaffenshöhe, die zu einem urheberrechtlichen Werk führt. Es gibt kein Recht anderer daran, nur weil ich deren Werke erwähnt habe


    Version 2)
    Das Verzeichnis enthält Passagen aus den Werken, um sie als Alleinstellungsmerkmal in der Auflistung unterscheiden zu können. Jetzt wird es "kribbelig" , weil ich schon etwas von deren Rechten beanspruche. Diese Auszüge sollten also im Umfang dem des Zitatrechtes entsprechen.
    Auch wenn ich durch das Zitieren Teile veröffentliche, habe ich immer noch das Urheberrecht an der Auflistung und beeinträchtige nicht das Urheberrecht des einzelnen Stückes.


    Version 3)
    Ich stelle eine Sammlung aus urheberrechtlich geschützten Werken zusammen. Hierfür gilt dann nicht nur meine eigene Schöpfungshöhe, sondern die Sammlung muss auch die Rechte anderer Urheber berücksichtigen. "Mein Recht hört da auf, wo dein Recht beginnt"


    In der Musikindustrie sind solche Sammlungen/Sampler längst üblich geworden. Sie verstoßen nur deshalb nicht gegen das Urheberrecht, weil man für jede hergestellte oder vertriebene Sammlung pro Stück eine Urheberrechtsabgabe z.B. an die GEMA zahlt.
    Die GEMA verwaltet die Musik ihrer Mitglieder und erhebt die dazu nötigen Urheberrechtsabgaben.


    Mischt man "GEMA-freie" Musik und "GEMA-pflichtige" Musik in einer Sammlung, beansprucht die GEMA übrigens nicht weniger als wenn alles GEMA-pflichtig wäre. Sie erheben sowieso nur eine Pauschalgebühr pro Datenträger/File.


    In dieser Zusammenstellung erhalte ich zwar die Urheberrechte an der Zusammenstellung, muss aber trotzdem den Urhebern einen Anteil zahlen,damit ich deren Werke auch veröffentlichen darf.
    Andersherum erhalten sie keinen Anspruch auf die Zusammenstellung. Deren Urheberrecht liegt allein bei dir.


    Die "Version 3)" ist also zwar im Sinne des Urheberrechts, was deine eigenen Rechte am Werk betrifft - aber - sie stellt keine Genehmigung zum Kopieren und Zusammenstellen geschützter Werke dar .. ohne dass deren Urheber keine eigenen Rechte geltend machen könnten.


    Klartext:
    Wer geschützte Werke zusammenkopiert, hat das Recht an der Zusammenstellung .. aber nicht das recht auf "Raubkopieren". Er muss für jede Weitergabe/Veröffentlichung die stillschweigende oder ausdrückliche Genehmigung der einzelnen Urheber oder deren Vertreter haben.
    Ohne diese Genehmigungen darf er seine Zusammenstellung nur im Rahmen der gesetzlich zugelassenen "Privatkopie" nutzen.