Knöllchen von privater Parkplatzvermietung auf Discounter-Parkplatz

  • Hallo,


    also, es geht um folgendes: Ich (Beifahrer) fahre mit jemandem auf den Parkplatz eines Discounters (xxxxxxx), der von einer privaten Parkplatzvermietung "betrieben" wird. Der Parkplatz ist zu 50% leer und da wir in Eile sind (da wir dachten, dass der Laden um 20:00 Uhr dicht macht), haben wir beide tatsächlich nicht die wirklich deutlich sichtbaren Hinweise zum Parkscheinautomaten gesehen. Dort kann man sich einen Parkschein ziehen und bis zu 45 Minuten kostenlos parken. Wir haben das Auto dort um ca. 19:57 Uhr abgestellt und als wir dann später wegfahren wollten (so um 20:10 Uhr) war ein Zettel unter'm Scheibenwischer. Und jetzt kommt der Hammer:


    Eine private Parkplatzvermietung (die wohl für den Parkplatz zuständig ist) möchte jetzt einen Betrag von genau 29 € auf ihr Konto überwiesen bekommen. Ich sag es schon mal vorweg: Unwissenheit oder Unachtsamkeit schützt nicht vor Strafe, aber wie bitte ist ein Betrag von 29 € zu rechtfertigen? Das sieht eher aus wie so ein "Standardbetrag" auch bei anderen einfach mal draufgeschrieben wird um abzukassieren. Wenn man es ganz genau nimmt dann ist nämlich überhaupt kein Schaden für irgendjemanden entstanden. Außerdem ist das parken ja 45 Minuten sowieso kostenlos. In dem Fall wurde halt vergessen den kostenlosen Parkschein zu ziehen.


    Der Abstand zwischen dem Zeitpunkt, als wir dort drauf gefahren sind und den Zeitpunkt, auf den das Knöllchen ausgestellt ist (20:01 Uhr) lässt vermuten, dass da irgendso Typ hinter den Gardinen hängt der sonst nichts zu tun hat ( :haue: ) und guckt wer dort drauffährt und keinen Parkschein zieht um dann groß abzukassieren.


    Jetzt ist halt die Frage, ob die Säcke irgendwie durch das Kennzeichen (was auch auf dem Knöllchen steht) an den Fahrzeuginhaber kommen können (also das ist ne private Parkplatzvermietung; keine Ahnung ob die Kennzeichenabfragen oder so ausführen können - ich kenn mich da nicht aus) und ob man, wenn sie es nicht können, einfach nicht bezahlen sollte weil es offensichtlich ne dreiste Abzocke ist. :rolleyes:


    Also es ist mit 100 prozentiger Sicherheit kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Wenn überhaupt ein Schaden entstanden ist, was ich aber stark bezweifle. :sos:


    Bearbeitungshinweis by Ratgeber 22.08.2015:
    Name des Discounters durch "xxxxx" ersetzt

  • Ich wurde fast selbst einmal erwischt. Zum Glück sagte mir noch jemand "besser Sie legen eine Parkscheibe hinein" (der Parkplatz war ohne Parkautomat)


    Ja, es ist wirklich so , dass sich auf diesen Parkplätzen "Parkraumbewirtschaftungspersonal herumtreibt ".
    Sehr oft sind es Leute, die auf Geringfügig-Beschäftigter-Basis (z. B. 400-Euro-Jobber) ihren Lebensunterhalt bestreiten oder aufstocken müssen.
    Sie werden für die Kontrolle bezahlt und "machen auch nur ihren Job".


    Für dieses Personal ist es natürlich schwer nachvollziehbar, wann man wirklich angekommen ist. Sie befinden sich nicht durchgehend am Ort, sondern machen nur zu bestimmten Zeiten ihre Kontrollrunde.


    Gebühren und Schadenersatz
    Um eine entsprechende Gebühr erheben zu können , muss man natürlich vorher darauf hingewiesen haben. Wie solche Hinweise aussehen können , kann man im 3. Beitrag des schon genannten Links als Foto sehen.
    Gibt es solche Hinweise, geht man automatisch einen Vertrag unter diesen Bedingungen ein. Ob und in wie weit ein solcher Vertrag jeweils rechtsgültig ist, können nur Gerichte entscheiden. Das stellt sich also erst in einem späteren Prozess heraus.


    Ist der Vertrag gültig, so schließt man ihn automatisch mit der Nutzung ab.


    Die "Grundnutzungsgebühr" entsteht automatisch mit dem Einfahren auf dem besagten Parkraum.
    Sie fällt im Beispielfall nur nach einer gewissen Parkdauer an.
    Damit die Einfahrtzeit auch nachgewiesen werden kann, braucht man den Zettel aus dem Parkautomaten als Beleg, wann die Nutzung begonnen hat.


    Theoretisch kann man diesen Zeitnachweis aber auch anders erbringen. Rechtlich zulässige Mittel sind Zeugenaussagen Dritter oder unbestreitbare Bildbeweise.


    Hat man keinen Nachweis, darf der Kläger davon ausgehen , dass die kostenlose Nutzungszeit überschritten wurde und die Nutzungsgebühr fällig ist.


    Fakten:
    Die Vertragsbedingungen waren gut sichtbar. Ein Automat ist ein zusätzlicher Hinweis darauf , dass man einen Beleg für etwas benötigt. Dass die Bedingungen bekannt sind, wurde nicht bestritten. Sie wurden also grundsätzlich anerkannt.


    Es besteht bei zivilen Verträgen aber immer die Möglichkeit der Einigung untereinander. Akzeptieren beide Seiten die Einlassungen und Begründungen, kann auf die entstandene Gebühr verzichtet werden. Das liegt im Ermessen das Betreibers.
    Besteht aber ein fortwährender Einigungsmangel , muss der Betreiber den Rechtsweg beschreiten , um seine Forderung durchsetzen zu können.


    In diesem Bereich muss ich rein sachlich bleiben und darf keinerlei rechtliche Ratschläge erteilen... darf aber auf eine weitere Konsequenz hinweisen.

    Der Parkplatzbetreiber hat immer noch die Möglichkeit, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Dieses gibt ihm das Recht, eine weitere Nutzung zu verbieten. Das bedeutet auch , dass er jedes Fahrzeug des Betroffenen bei wiederholtem Zutritt entfernen lassen darf.
    Ein Rechtsanspruch aus einem Vertrag kann nur eingeklagt werden. Ein Verstoß gegen das Hausrecht kann jedoch (bei der Polizei) zur Anzeige gebracht werden.