Darf der Vermieter verlangen , eine fremde Wohnung zu öffnen ?

  • Der Beispielfall:


    Ein Mieter hat seine Miete nicht gezahlt und bekommt die Wohnung gekündigt. Der Vermieter will die Wohnung nun am letzten Tag betreten, um sich vom Zustand zu überzeugen und um sie eventuellen Nachmietern zeigen zu können.
    Leider gelingt es ihm nicht, den gekündigten Mieter zu diesem Zweck zu kontaktieren.


    Der Vermieter wendet sich an den Wohnungsnachbarn und fragt , ob der eventuell einen Schlüssel zu der Wohnung hätte oder sie "sonstwie öffnen" könnte.


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    Wie mag da wohl die Rechtslage sein ?
    Auch wenn dem Vermieter die Wohnung gehört, so darf er sie jedoch nicht einfach betreten. Er würde dadurch gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen. Er darf sie nur nach Absprache mit dem Mieter oder in besonderen Notfällen ohne dessen Erlaubnis betreten.


    Dabei spielt es eigentlich kein Rolle, ob der Mieter die Miete schuldig geblieben ist oder ganz normal weiter zahlt. So lang er die Wohnung bewohnt, hat er die entsprechenden Rechte. Diese kann ihm nur in ordentliches Gerichtsurteil absprechen. Alles andere wäre eine Eigenmächtigkeit des Vermieters .


    Kommen wir nun zum Wohnungsnachbarn.
    Wenn er einen Schlüssel zur Wohnung hat, so ist die Benutzung des Schlüssels an bestimmte Grundbedingungen gebunden. In der Regel dienen hinterlegte Schlüssel dazu , dem eigentlichen Mieter zu helfen . Vielleicht einfach, damit er rein kommen kann, wenn er den Schlüssel vergessen hatte oder um mal nach dem Rechten zu sehen, wenn der Mieter nicht anwesend ist.
    Nicht im Sinne des Mieters ist jedoch, dass der hinterlegte Schlüssel dazu benutzt wird, um andere Personen in die Wohnung zu lassen - wenn es nicht vorher eindeutig abgesprochen wurde.
    Natürlich dient der Schlüssel auch nicht dazu, die Wohnung ohne den gedachten Zweck zu betreten.


    Würde der Wohnungsnachbar den Schlüssel also dazu benutzen, um die Wohnung zu betreten , ohne dass eine Notwendigkeit besteht, begeht er Hausfriedensbruch . Ähnlich sieht es auch aus , wenn er mit dem Schlüssel einfach andere Personen in die Wohnung lässt.


    Ergo darf der Wohnungsnachbar den Schlüssel nicht benutzen, um den Wunsch des Vermieters zu erfüllen, will er sich nicht strafbar machen.



    Eine ganz andere Lage ist es jedoch wenn der Wohnungsnachbar die andere Wohnungstür "sonstwie öffnen" würde. Das ist eindeutig ein Einbruch . Über die Folgen muss man sich keine langen Gedanken machen . Er wird wie jeder andere Einbrecher auch die Folgen zu tragen haben.
    In dem Fall würde aber auch der Vermieter aus dem gleichen Grund vor Gericht stehen: Er hat den Wohnungsnachbar zur Straftat angestiftet.



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    Tja, sieht schlecht aus für den Vermieter:
    Er darf nicht einfach in die Wohnung rein . Jetzt könnte er noch einen Schlüsseldienst beauftragen , die Tür zu öffnen.
    Der Schlüsseldienst würde sich wohl nicht wegen Einbruchs strafbar machen , der Vermieter aber mindestens wegen Hausfriedensbruchs , sobald er die Wohnung betritt.


    Der Vermieter sollte aber besser nicht auf die Idee kommen, jetzt einfach ein anderes Schloss einbauen zu lassen. Damit würde er einen unrechtmäßigen Zwang auf den Mieter ausüben.


    Eigentlich kann der Vermieter also nichts anderes machen , als den ganz normalen Rechtsweg zu beschreiten. Erst ein entsprechendes Urteil erlaubt ihm wieder, die Wohnung zu betreten.



    Wie ihr wisst, bin ich kein Anwalt und mache mir hier nur anhand eines Beispielfalls (von dem ich erfahren habe) Gedanken , wie die Rechtslage wohl aussehen könnte. Wäre ich der Nachbar, würde ich dem Vermieter jedenfalls nicht helfen , weil ich mich damit eindeutig ins Unrecht setzen würde.
    Wenn zwei Parteien sich streiten, sollte man sich in diesem Fall , besser einfach heraushalten. Das sollen sie gefälligst unter sich regeln... aber korrekt und nach "Recht und Gesetz"