Reservieren einer Ware: Welche Rechte und Pflichten gibt es ?

  • Stell dir Folgendes vor:
    Du siehst etwas, kannst dir sehr gut vorstellen, es zu kaufen, aber weißt noch nicht , ob es passt oder hast aktuell nicht das nötige Geld dabei oder du möchtest einfach später von einem aktuellen Angebot profitieren.
    - Wenn du jetzt Geld holst, kann es sein, dass ein Anderer dir die Ware vor der Nase weg schnappt.
    - Wenn du es jetzt einfach kaufst, kann es sein, dass es später doch nicht passt.
    - Wenn du es jetzt direkt kaufst, fehlt dir eventuell der Platz, um den Gegenstand bis zum Bedarf zu lagern.


    Jetzt könnte man einen Kaufvertrag abschließen mit der späteren Möglichkeit , die Ware wieder zurückgeben zu können. Oder man kann einen Vertrag zu einer späteren Lieferung abschließen, wenn man das nötige Geld oder den Platz dazu hat.
    Diese Verträge würden , jeder für sich , rechtsgültig und verpflichtend für beide Seiten sein.


    Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit: Man lässt sich den Gegenstand einfach reservieren.


    So eine Reservierung hat nicht eine so starke Verpflichtung und Rechtsgültigkeit für beide Seiten.
    Man kann es faktisch als einen Vorvertrag ansehen , bei dem man sich den endgültigen Vertragsabschluss noch vorbehält.
    "WENN es passt, DANN nehme ich es. WENN NICHT , DANN NICHT"


    Dabei vereinbaren Kunde und Händler einen Zeitraum , indem der Händler den Gegenstand für den Kunden zurückbehält und noch nicht verkauft. "Ein Stück" liegt also so lange für den Kunden zum vereinbarten Preis bereit.


    Je nach Wert und Begehrtheit verlangt der Händler eventuell eine kleine Anzahlung als Sicherheit.
    Die soll dem Kunden "etwas Druck machen" , den reservierten Gegenstand auch abzuholen und zu kaufen.
    Holt der Kunde den reservierten Gegenstand dann doch nicht ab, dient die Anzahlung als kleine Entschädigung für den Händler. Schließlich hätte er ihn ja ohne Reservierung sofort an einen anderen Kunden verkaufen können. Bei Nichtkauf dient die Anzahlung dann als kleine Lagergebühr und als Ausgleich für das Risiko, für diesen Gegenstand jetzt einen neuen Kunden suchen zu müssen.


    Welche Rechte und Pflichten hat der Kunde dabei ?
    Während der vereinbarten Reservierungszeit hat der Kunde die gleichen Rechte wie bei einem normalen Kaufvertrag. Er hat Anspruch auf Aushändigung des reservierten Gegenstandes zum vereinbarten Preis. Er hat jedoch keine Pflicht zur Abnahme.


    Welche Rechte und Pflichten hat der Händler dabei ?
    Er verpflichtet sich, innerhalb der Reservierungszeit den Gegenstand zum vereinbarten Preis speziell für diesen Kunden aufzubewahren und ihn nicht an einen anderen zu verkaufen. Verkauft er ihn doch, muss er ihn in identischer Art erneut beschaffen, um seine Pflicht erfüllen zu können . Gleichzeitig besteht auch das Recht , den vereinbarten Preis verlangen zu können - selbst wenn er zwischenzeitlich gefallen ist.
    Endet die Reservierungszeit, enden auch die Pflichten und Rechte. Jetzt kann der Händler wieder frei über den reservierten Gegenstand verfügen.


    Solche Reservierungen sind faktisch zeitlich begrenzte gültige Verträge. Innerhalb der Reservierungszeit sind beide an die Vereinbarung gebunden. Danach endet der Vertrag und jeder kann sich wieder frei entscheiden.


    Händler gehen solche Verträge lieber ein , als dass sie erst die Waren verkaufen und dann doch wieder zurücknehmen müssen. So wissen sie von Anfang an, dass es sich um einen schwebenden Vertrag handelt. Sie können sich auf den "Nichtabnahmefall einen Kunden in Reserve halten "


    Kunden reservieren auch lieber, wenn sie sich noch nicht sicher sind. Auch für sie ist es von Vorteil, wenn sie nicht erst kaufen und dann zurückbringen müssen.


    Es ist also für beide eine "Win-Win-Situation".


    Probleme treten aber dann auf, wenn es keine fest vereinbarten Zeit gibt, in der die Ware zu reservieren ist und wenn dieser "Reservierungsvertrag" nicht schriftlich fixiert ist.
    Ohne feste Zeitangabe , handelt es sich faktisch um eine, für beide relativ unverbindliche , Gefälligkeit . Vergeht (nach Ermessen des Händlers) eine nicht mehr zumutbare Wartezeit , wird er den Gegenstand dann irgendwann doch verkaufen. Kommt der Kunde dann später, um ihn zu kaufen , muss sich der Händler nicht unbedingt zur Lieferung des "damaligen Preises" verpflichtet fühlen.


    In der Realität wird der Händler dann vielleicht durchaus einen ähnlichen Gegenstand zu einem anderen Preis als Alternative anbieten wollen . Möchte der Kunde diese Alternative nicht, wird er sich komplett neu orientieren müssen.


    Mein Rat lautet daher:
    Bei Reservierungen immer den Gegenstand mit Preis und den Zeitraum schriftlich bestätigen lassen. Dann gibt es keine Zweifel mehr. Es ist ein gültiger Vertrag , der dir ein Vorkaufsrecht für diesen Zeitraum zusichert OHNE dass du dadurch eine Pflicht zum Kauf hast


    Wenn für die Reservierung nichts Bestimmtes vereinbart wird, sollte man sich möglichst schnell entscheiden. Wer fair ist , sollte den Händler aber auch fragen, wie lange er den Gegenstand unverbindlich reservieren kann . Dann weiß man wenigstens , wie schnell man sich entscheiden muss.