1-Euro-eBay-Auktionen gefährlich für Anbieter

  • Wer bei eBay etwas verkaufen will, wird vielleicht auf eine Mindesthöhe verzichten, damit die Auktion kostenlos für ihn bleibt, wenn der Artikel nicht verkauft wird
    Damit beginnt die Auktion also mit dem Mindestgebot von 1 Euro.
    Normalerweise bieten ja genug mit, dass man am Ende doch seinen Wunschbetrag geboten bekommt oder auch mehr.


    "Ganz dumm" wird es aber , wenn es nicht genügend Bieter gibt, die sich für den Artikel interessieren. Dann kann die Auktion auch mal nur bei einem Euro stehen bleiben , weil es nur einen einzigen Bieter gibt.


    "Ich ziehe zurück, weil der Artikel ja bedeutend mehr wert ist" ist nicht zulässig. Man muss den Artikel für diesen geringen Wert verkaufen - selbst wenn es sich um ein Auto handelt !
    Das Zurückziehen des Angebots ist nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig z.B. wenn man irrtümlich falsche Angaben zum Artikel gemacht hat.


    Ein Auto im Wert von 3000 Euro für 1 Euro ersteigern ist natürlich ein super Schnäppchen. Wird das Angebot plötzlich zurückgezogen oder der Verkäufer will es nicht dafür abgeben, wird es teuer für den Anbieter.


    Der Höchstbietende hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm der Artikel für das Höchstgebot überlassen wird. Geschieht das nicht, hat er einen Schadenersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages.


    Leider gibt es auch "Typen" die auf alles Mögliche mit einem sehr geringen Wert mitbieten ... um später mit einer Schadenersatzklage zu drohen , wenn das Angebot plötzlich zurückgezogen wird.
    Sie wollen also den Gegenstand nicht wirklich, sondern lauern nur darauf dass das Angebot zurückgezogen wird, um dann den Schadenersatz einzustreichen.


    "Da guckst du dumm" und wirst vielleicht eher den Schadenersatz zahlen, als dass es noch extra vor Gericht (mit zusätzlichen Kosten) geht ?
    Dieses Denken könnte durchaus falsch sein.


    Am 24. August 2016 will das BGH entscheiden , ob Schadenersatzforderer , die das regelmäßig machen, überhaupt ein Schadenersatz zusteht. Dass Urteil wird diese Sachlage dann vielleicht klären - aber - am Ende wirst du als Anbieter immer noch nachweisen müssen, dass der Forderer das regelmäßig macht.


    Wenn du den Artikel also noch hast , rück ihn für das Mindestgebot raus.
    Einerseits ist es billiger als den Preisunterschied zu zahlen und andererseits kannst du einem Schadenersatzforderer vielleicht auch einmal eine "lange Nase drehen".
    Der wollte nur das Geld als Schadenersatz, bekommt aber jetzt den Artikel, den er vielleicht gar nicht haben wollte ? Ätsch, Pech gehabt.


    Hast du den Gegenstand nicht mehr , solltest du aber auf jeden Fall einen Fachmann befragen.
    Wer sagt dir denn, dass die Schadenersatzhöhe wirklich gerechtfertigt ist ? Nur weil der Forderer meint, der Gegenstand hätte einen höheren Wert, muss dessen Einschätzung ja nicht stimmen.


    Vielleicht steht das angebotene Auto ja auch nur noch mit 100 Euro in der Liste ?
    Bekommst du also eine solche Aufforderung , schau sofort nach, für was der Gegenstand aktuell angeboten wird. Mach sofort Screenshots und bewahre sie auf. Das kann dir später helfen, wenn es um die Beurteilung des wirklich entstandenen Schadens geht.


    Nur weil der Forderer angeblich den gleichen Gegenstand nach der zurückgezogenen Auktion für erheblich mehr gekauft hat, muss das ja nicht auch den überzogenen Preis rechtfertigen.
    Es gibt eine "Schadensminderungspflicht". Der Forderer war also eigentlich gezwungen , nach dem günstigsten ähnlichen Angebot zu suchen und nicht gleich den Erstbesten "in der Apotheke" zu kaufen.


    Viel besser ist es natürlich, den Gegenstand gleich mit einem Mindestgebot zu versehen. Das spart Ärger, kostet aber auch etwas an Gebühren , wenn er nicht verkauft wird.


    Beim BGH-Prozess wird es um einen Fall gehen, bei dem das Angebot wegen falscher Angaben (ganz zu Recht) zurückgezogen wurde. Es wurde danach korrigiert erneut gestartet.
    Wenn ihr also aus ähnlichen Gründen ein Angebot zurückziehen müsst, ist es nicht schlecht, wenn ihr im nächsten auf das zurückgezogene hinweist und den Grund für das Zurückziehen nennt.
    Wer dann wirklich den Gegenstand haben wollte, wird dann merken, dass ihr ehrlich seid und ihn nicht behumpsen wolltet. Das könnte euch auch vor einer unberechtigten Schadenersatzforderung bewahren.