Spenderkinder - Kinder von Samenspendern und Leihmüttern

  • Wenn ein Paar keine eigenen Kinder bekommen kann , gibt es mehrere Variationen woran es liegen kann und wie das Paar doch noch ein Kind bekommen kann.



    Leihmutter
    Wenn es dadurch geschieht, dass eine andere Frau das Kind austrägt und gebärt , ist diese Frau eine "Leihmutter".
    Da das Kind aus den Ei- und Samenellen seines Vaters und seiner Mutter entstanden ist , hat das Kind nur seine ihm bekannten Eltern. Es hat keine "zwei Mütter". Die Austragungszeit , und wer in dieser Zeit dem Kind "eine Zuflucht" gegeben hat , spielt keinerlei Rolle.


    ...


    Spendervater
    Wenn der unerfüllte Kinderwunsch am (sogenannten) "Wunschvater" liegt , muss ein anderer Mann sein "genetisches Material" spenden , damit das Paar seinen Kinderwunsch erfüllt bekommen kann.
    Dieser Mann ist dann der biologische Vater des Kindes. Der "Wunschvater" ist dann aber der "wirtschaftliche Vater" des Kindes. Von ihm wird es aufgezogen und betreut und das Kind ist von ihm auch erbberechtigt.


    In dem Fall hat das Kind dann zwei Stammbäume:
    Der "genetische Stammbaum" des Kindes reicht in die Familie des Spendervaters. Von ihm und seiner Mutter hat es die genetischen Eigenschaften geerbt . Um eventuelle Risiken für ein eigenes späteres Kind beurteilen zu können, ist es deshalb wichtig , dass das Kind seinen "Erzeugervater" kennt.


    Der zweite Stammbaum ist der "Familienstammbaum" :
    Der Familienstammbaum ist der Stammbaum der Mutter und des "Wunschvaters".



    In heutiger Zeit ist es aber durchaus nicht immer üblich, dass ein Ehepaar auch das ganze Leben zusammen bleibt. Viele Ehen werden geschieden.
    Es kann daher sein , dass es bei einer Scheidung zum Streit kommt.
    Der "Wunschvater" wird automatisch zum "Vater" , wenn das Kind während einer Ehe geboren wird. Hatte er vorher Kenntnis von der "genetischen Spende" und hat er ihr zugestimmt , kann er die Vaterschaft im Nachhinein nicht mehr anzweifeln.
    "Einmal Vater, immer Vater". Ob Unterhalt oder Erbrecht, er wird immer der Vater des Kindes bleiben.


    Ein "Spenderkind" kann aber die Vaterschaft des "Wunschvaters" anzweifeln und aberkennen lassen.
    Dazu muss nur festgestellt werden , dass es einen anderen biologischen Vater gibt.


    Aber Achtung !
    Mit dieser Feststellung wird der "Genmaterialspender" nicht zum "Vater". Das Kind verliert nur einen Vater, hat dann aber nicht zwangsläufig auch einen anderen Vater. Das bedeutet, dass das Kind nur alle Ansprüche gegenüber dem Wunschvater verliert.
    Ganz offiziell zählt es nach dieser Feststellung daher als "vaterlos".


    Wer ein "Spenderkind" ist , sollte daher sehr vorsichtig sein. Selbst wenn es "nachvollziehbare Gründe" gibt, die Vaterschaft des Wunschvaters aberkennen zu lassen , so sollte das Kind auch alle Rechte an der Beziehung zum Wunschvater aufgibt.
    Vielleicht ist ja ein Erbe vorhanden oder es würden Unterhaltsansprüche ihm gegenüber bestehen ?
    Diese Rechte werden auch aufgegeben.


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    Kind eines "zwei Mütter Paares" (lesbisches Paar)

    Das Kind eines solchen Paares hat (rechtlich) keinen Vater. Es hat nur eine Mutter und die Lebensgefährtin seiner Mutter. Es ist vaterlos.


    Das bedeutet, dass es nur gegenüber der Mutter rechtliche Ansprüche hat. Nur ihr gegenüber hat es Unterhalts- und Erbansprüche.
    Im Gegensatz zur zwei geschlechtlichen Ehe , muss die "Gattin"das Kind erst ausdrücklich "an Kindesstatt" annehmen ( adoptieren) damit Ansprüche ihr gegenüber bestehen.


    Auch dieses Kind hat zwei Stammbäume.
    Der Familienstammbaum ist aber nur der der Mutter. Der "genetische Stammbaum" ist der des Spendervaters und der Mutter.
    Auch als "Kind zweier Mütter" sollte das Kind auf jeden Fall den genetischen Vater erfahren.


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    Kind eines "zwei Väter Paares" (homogenes Paar)

    Das Kind hat nur einen wirklichen Vater. Der Gatte dieses Mannes hat rechtlich (noch) keinen Bezug zum Kind. Im Gegensatz zur zwei geschlechtlichen Ehe , muss der Gatte das Kind erst ausdrücklich "an Kindesstatt" annehmen ( adoptieren) damit Ansprüche ihm gegenüber bestehen.


    Offiziell hat dieses Kind keine Mutter
    Auch dieses Kind hat zwei Stammbäume:
    Der Familienstammbaum des Vaters und der "genetische Stammbaum" von "Erzeugermutter" und Vater.


    Aus den gleichen Gründen wie bei einem Spendervater, muss das Kind auch hier den Namen der biologischen Mutter kennen.


    Es kann lebensrettend sein, die biologischen Eltern zu kennen.
    Oft kommen nur sie als sofort geeignete Organspender infrage. Aber auch für eventuelle Erkrankungen kann es wichtig sein, die erhaltenen Erbanlagen zu kennen um eine Veranlagung für bestimmte Krankheiten oder das Risiko daran feststellen zu können.
    Manche Krankheitsbilder tauchen innerhalb eines genetischen Stammbaums von Mutter oder Vater immer wieder auf. Das Risiko ( oder die Wahrscheinlichkeit) auch daran zu erkranken , ist dann relativ hoch.


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    Rechtlich ist bei gleichgeschlechtlichen Paaren für Kinder noch sehr viel zu klären , da diese Lebenspartnerschaften aktuell erst vor kurzer Zeit rechtlich abgesichert wurden.
    Das (moralische) Recht , seinen biologischen Vater zu erfahren ist aber schon seit den 1960er Jahren festgestellt worden. In diversen Verordnungen ist bereits seit vielen Jahrzehnten geregelt , dass der Name des Spendervaters dokumentiert und aufbewahrt werden muss.


    Eine wichtige Verordnung dazu , ist die Aufbewahrungspflicht für Ärzte .
    Demnach müssen Ärzte Unterlagen auch länger als 10 Jahre aufbewahren , wenn es , entsprechend ärztlicher Erfahrungen, zu erwarten ist , dass sie danach noch benötigt werden könnten.
    Auch ohne spezielles Gesetz bestand also fast immer schon eine Rechtsgrundlage , die dafür sorgt, dass Kinder den Namen ihres biologischen Vaters erfahren können.



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    Retortenbabys
    Natürlich haben sie auch biologische Mütter und Väter. In vielen Ländern ist die "Zeugung im Labor" verboten. Das bedeutet aber nicht, dass es dort nicht doch Retortenkinder geben wird oder kann.


    Das Familienrecht und das Erbrecht hat sie leider bislang nicht als Sonderfall berücksichtigt.
    Biologisch können solche Kinder durchaus von zwei "Spendern" stammen, die keinen Bezug zu Wunschvater und Wunschmutter haben.
    Es kann daher durchaus sein, dass ein solches Kind weitere rechtliche Ansprüche gegenüber dem "erzeugendem Arzt" hat .


    Es ist noch sehr viel zu klären und zu regeln.


    Wer ein "Spenderkind" ist , wird eventuell auf Internetseiten , die sich speziell dieser Problematik widmen, Hilfe finden.
    Eine davon ist u.a. http://www.spenderkinder.de