Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums

  • Eigener Beitrag vom 12.Februar 2009


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    Urteil des Bundesgerichtshofes Aktenzeichen VI ZR 101/06

    1. Forenbetreiber sind Host-Provider im Sinne des § 10 Telemediengesetz (TMG), die somit im Ausgangspunkt nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit unterliegen.


    2. Bei Unterlassungsansprüchen greift die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG aber nicht ein, vielmehr richtet sich die Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Grundsätzen.


    3. Ab Kenntnis von rechtsverletzenden Beiträgen ist die Betreiberin eines Internetforums zur Sperrung oder Entfernung dieser Beiträge verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn vor der Kenntnis keine Prüf- beziehungsweise Kontrollpflichten verletzt wurden.


    4. Die haftungsbeschränkenden Grundsätze für Äußerungen in TV-Livesendungen greifen bei Internetforen nicht, da die Beiträge durch die Betreiberin des Internetforums als "Herrin des Angebots" jederzeit gelöscht oder gesperrt werden können.


    5. Die Teilnahme an einem Forum unter einem Pseudonym kann nicht als stillschweigende Einwilligung in rechtsverletzende Beiträgen durch anonym bleibende Dritte angesehen werden.


    6. Der Schutz von Meinungsäußerungen tritt bei Schmähungen hinter den Persönlichkeitsrechtsschutz zurück.


    7. Die Haftung der Forenbetreiberin besteht auch in dem Fall, dass dem Verletzten die Identität des Autors eines rechtsverletzenden Beitrages bekannt ist.


    [font="Verdana"]Originaltext[/font]
    [font="Verdana"]BGH_27-03-2007_verantwortlichkeit-internetforum.pdf[/font]

  • Hier der erwähnte § 10 des TMG
    http://bundesrecht.juris.de/tmg/__10.html


    § 10 Speicherung von Informationen
    Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern


    1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder


    2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
    Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.