Unter selber kündigen oder kündigen lassen ? hatte ich damals auf verschiedene Arten der Kündigung hingewiesen.
Heute wurde mir ein Fall vorgetragen, bei dem es um eventuelle Erklärungen geht, die man unterzeichnen soll.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Wenn ein Arbeitnehmer geht, nimmt er natürlich sein Wissen und Können mit. Bei Handwerkern spielt das weniger eine Rolle als bei "Kopfarbeitern".
Wenn man das Wissen, wie der ehemalige Chef arbeitet und welche Kontakte er nutzt, bei einem Wettbewerber einsetzt, hat dieser Wettbewerber einen großen Vorteil. Natürlich schadet das dem ehemaligen Arbeitgeber. Dagegen möchten sich so manche Alt-Arbeitgeber absichern und möchten gerne ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren.
Der ehemalige Chef möchte dann wahrscheinlich, dass man nicht mehr in seiner Branche arbeitet.
Wenn ein "Autoverkäufer" keine Autos mehr in anderen Firmen verkaufen dar, ist das faktisch ein Berufsverbot. Das kann daher nicht vereinbart werden und wenn man es trotzdem macht, ist diese Klausel ungültig.
In der Vereinbarung muss ein bestimmter Umkreis stehen, in dem der ehemalige Angestellte nicht in dieser Branche tätig sein darf.
Wird der Umkreis viel zu weit abgesteckt, wird dadurch die Klausel "unverbindlich". Bei "unverbindlich" bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, ob er sich daran halten will oder auch nicht.
Das "unverbindlich" gilt übrigens immer dann, wenn sich der Arbeitgeber "übersichern" will. Das bedeutet, dass er es mit seiner Absicherung übertreiben will.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gibt es nicht kostenlos
Der Alt-Arbeitgeber muss dafür bezahlen, dass der ehemalige Arbeitnehmer sich daran hält. Das nennt sich dann "Karenzentschädigung". Im Gesetz ist festgelegt, dass der Arbeitgeber für "jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen" bezahlen muss.
Dabei müssen auch Dienstwagennutzung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und alle anderen Arten von Bezügen berücksichtigt werden. Die Hälfte von allem, ohne irgendwelche Ausnahmen.
Wenn sich der Arbeitslohn zwischenzeitlich ändert, hat man auch seinen Anteil daran. Hat man feste Beträge vereinbart, müssen diese Vereinbarungen immer wieder aktualisiert werden. Macht man es nicht, wird die Vereinbarung unverbindlich.
Wenn eine Klausel "unverbindlich" ist
Der Arbeitnehmer kann sich entscheiden, ob er sie einhalten will. Will er es nicht, hat er auch keinen Anspruch auf die Karenzentschädigung. Man bekommt eben nur eins: Freiheit oder Geld.
Der Arbeitnehmer kann sich jetzt weder auf die faule Haut legen, noch kann er unendlich viel verdienen.
Der Alt-Arbeitgeber muss nur so viel zahlen, bis der Arbeitnehmer (zusätzlich mit einem neuen Arbeitsplatz) 110% der vorherigen Bezüge erreicht. Musste der Arbeitnehmer, wegen der Vereinbarung, den Wohnort wechseln, erhöht sich der Wert auf 125%.
Hier mal ein Beispiel:
Du hast vorher durchschnittlich 10.000 verdient. Du bekommst die Hälfte davon als Karenzentschädigung = 5.000. Du kannst jetzt also 6.000 dazu verdienen. Dann hast du die 110% erreicht.
Wenn du jetzt aber 7.000 verdienst, kann alles über die (insgesamt) 11.000 von der Karenzentschädigung abgezogen werden. Der Alt-Arbeitgeber muss jetzt also nur noch 4.000 zahlen.
Verdienst du danach erheblich mehr als vorher, freut sich der Alt-Arbeitgeber, weil er dadurch immer weniger zahlen muss.
"Dann arbeite ich eben überhaupt nicht mehr" = Falsch
Der Alt-Arbeitgeber darf dann ein durchschnittliches fiktives Monatseinkommen annehemen/ansetzen und entsprechende Abzüge vornehmen. Auch Arbeitslosengeld sind Einkommen, die angerechnet werden dürfen. Auch Einkommen aus anderen Tätigkeiten sind anrechenbare Einkommen.
Damit du den Alt-Arbeitgeber nicht übervorteilen kannst, musst du ihm immer wieder Einkommensnachweise zukommen lassen. Das bedeutet, dass er während der ganzen Wettbewerbsverbotszeit immer ganz genau über deine Einkünfte Bescheid wissen muss.
Die Vereinbarung darf höchstens 2 Jahre betragen
Länger darf sie nicht laufen und eine "Verlängerung" gibt es nicht.
Die ganzen Klauseln sind im HGB geregelt. Schaut einfach mal in §§ 74 ff. HGB nach.