Auch eine Ehe ist nicht immer für die Ewigkeit

  • Wenn ein Paar eine Ehe eingeht, versprechen sich die Eheleute gegenseitig, dass sie einander immer treu sein werden und sowohl in guten als auch in schlechten Zeiten zusammen halten wollen.


    Es gibt leider viel zu viele Gründe, weshalb sich Ehepaare scheiden lassen möchten. Die Scheidungsrate liegt in Deutschland um die 40 Prozent. Ganz grob gerechnet, wird damit fast jede 2. Ehe später wieder geschieden.


    Jetzt könnte man annehmen, dass es vor allem junge Paare betreffen würde. Dem ist aber nicht so. Es kommt nicht selten vor, dass auch Paare im Rentenalter nicht mehr länger zusammen bleiben möchten.


    "Bis dass der Tod uns scheidet" gibt es zwar immer noch, wird jedoch immer seltener.

    Da die Chance, dass man sich trennen möchte, relativ groß ist, möchte ich in diesem Thema einmal diverse Aspekte ansprechen, an die man in einem solchen Fall denken sollte.


    Vorab kann ich aber schon sagen: Falsch geschieden, wird es sehr teuer und das auf viele Jahre hinaus. Im schlimmsten Fall sogar für den Rest des Lebens.

  • Wie wird das Vermögen aufgeteilt ?


    Alles beginnt schon zu Beginn der Ehe: Man kann sich auf Gütertrennung einigen oder eine normale Ehe als "Zugewinngemeinschaft" wählen.


    Gütertrennung/Ehevertrag

    Bei einer Gütertrennung wird bereits vorher vereinbart, was jede der beiden Parteien bei einer Scheidung bekommen soll.


    VORSICHT FALLE

    Dabei wird ein Ehevertrag abgeschlossen, bei dem durchaus auch eine Partei benachteiligt sein kann. Auch wenn man aus Liebe heiratet, ist so ein Vertrag "knallhart".


    Am Ende behält jeder das, was er selbst mit in die Ehe gebracht hat und was er selbst während der Ehezeit von seinem Geld angeschafft hat. Gemeinsam leben, aber getrennte Kasse.


    Zugewinngemeinschaft

    Egal was jede der Parteien in die Ehe mit einbringt oder während der Ehezeit erwirtschaftet: Beiden gehört alles gemeinsam.


    VORSICHT FALLE

    Hat einer der Partner vorher Schulden oder macht später welche, muss auch der andere Partner dafür gerade stehen.


    Bei vielen Ehen muss einer der Partner nach einer Scheidung Schulden abzahlen, die er überhaupt nicht zu verantworten hat.

    "Gemeinsam durch Dick und Dünn" - "Mit gegangen. Mit gehangen"

  • Spätere Rentenhöhe


    Auch die Rente gehört zum "Vermögen" das aufgebaut wird. Nachdem es früher möglich war, dass man auch das mit der Rente in einem Ehevertrag regeln konnte, sind solche Passagen in Eheverträgen in der Vielzahl ungültig.


    Im Normalfall werden die "Rentenpunkte" beider Partner zusammen gezählt und dann durch Zwei geteilt.


    Kindererziehungszeiten

    Diese Zeiten stehen beiden Partnern zu. Dementsprechend auch die daraus resultierenden Rentenpunkte.


    Mütterzeiten

    Nachdem alle Rentenpunkt gerecht aufgeteilt wurden, stehen der Frau durchaus noch zusätzliche Rentenpunkte zu.


    Da sich die Rentenberechnungen immer wieder ändern, sollte man sich dazu auf jeden Fall mit einem darauf spezialisierten Spezialisten zusammen setzen.

    Eventuell kann aber auch die Rentenkasse schon Hilfen geben.

  • Kinder in der Ehe


    Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht

    Kinder sind oft nicht nur in der Ehe, sondern auch danach ein Quell vieler Streitereien. Zuerst einmal geht es darum zu bestimmen, wo das Kind nach der Trennung bleiben soll.


    Sofern nichts Gravierendes dagegen spricht, werden Kinder in der Regel der Mutter "zugesprochen".

    Die Kinder haben dabei aber auch noch ein Mitspracherecht.


    Der Elternteil, dem ein Kind zugesprochen wird, hat auch das Recht zu bestimmen, wo das Kind verbleiben soll. Er kann auch bestimmen, wohin ein minderjähriges Kind im Urlaub oder zu anderen Zeiten fahren soll oder ob es bei einem Freund oder Freundin übernachten darf.


    Im Sorgenrecht wird dann genau geregelt, wer bestimmt, wie das Kind versorgt werden muss und was alles dazu nötig ist.


    Man kann sich denken, dass schon diese beiden Punkte zu langen Streitigkeiten führen können. In den meisten Fällen muss daher das Gericht eine Entscheidung treffen, die sowohl dem Wohle des Kindes als auch den Interessen der Eltern zugute kommt.


    Gemeinsames Sorgerecht

    Wenn es sowohl für die Kinder als auch für die Eltern keine endgültige Entscheidung gibt, wird oft ein gemeinsames Sorgerecht ausgesprochen.


    Jetzt wird es auf Dauer kompliziert, weil keiner der beiden ehemaligen Ehepartner alleine entscheiden kann. Für die kleinste Kleinigkeit muss auch jeweils der andere ehemalige Partner zustimmen.


    Besuchsrecht

    Wenn die Kinder einem der ehemaligen Ehepartner zugesprochen werden, so hat der andere Partner immer auch ein Besuchsrecht. Natürlich hat auch das Kind das Recht, den anderen ehemaligen besuchen zu dürfen.


    Auch das ist oft ein Grund für langjährige Streitigkeiten, die oft genug sogar vor Gericht enden.


    Auch Kinder werden "gerecht geteilt"

    Nein, natürlich nicht so, wie du jetzt vielleicht denken könntest. Dieses "Teilen" hat nichts mit dem Sorgerecht usw. zu tun.


    Wenn ein Kind aber noch minderjährig oder in der Ausbildung ist, werden auch die sich daraus ergebenden Steuervorteile auf beiden Partner aufgeteilt.


    Für jeden Partner, der für den Unterhalt des Kindes sorgt, wird jeweils die Hälfte der Kinder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

    Nur wenn es keinerlei Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern gibt, entfällt dieser Eintrag und damit auch die Steuervorteile.


    Schon wieder ein Grund, dass sich viele Partner bei einer Trennung aggressiv verhalten. Hier geht es durchaus um viel Geld und das für viele Jahre.

    Dieser Steuervorteil wird nämlich nicht nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sondern sogar auch noch für das erwachsene Kind gewährt, bis es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.


    So lange noch irgendeine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern besteht, bekommen beide ehemaligen Partner auch weiterhin die Steuervorteile.

  • Haustiere während der Ehe

    Tiere werden als "Sache" betrachtet. Bei besonders wertvollen Tieren können sie daher auch als Vermögenswert eingestuft werden.


    Wer das wertvolle Tier bekommt, kann es natürlich jederzeit verkaufen und dadurch einen Vermögensvorteil erzielen.


    Besuchsrecht

    Auch für Tiere kann ein Besuchsrecht vereinbart werden.


    Tiere werden oft dazu benutzt, um dem ehemaligen Partner später noch emotionale Schmerzen hinzufügen zu können.

    Wenn so ein Fall vorliegt, sollte man sich als derart betroffener Partner besser innerlich endgültig vom geliebten Tier verabschieden,


    Betrachte es sachlich: Das Tier wird dich nie den Rest deines Lebens weiterhin begleiten können. Seine Lebenserwartung ist geringer als deine eigene.

    Du wirst also auf jeden Fall einen Trennungsschmerz durchleben müssen. Durchlebe diesen Trennungsschmerz besser nur bei der Scheidung - dann musst du ihn nicht mehrmals durchleben.


    Deine psychische Gesundheit und dein Leben haben einen höheren Wert als das Tier.

    Trenne dich daher emotional endgültig von ihm, damit deine Liebe zu ihm später nicht zu deinem Nachteil ausgenutzt werden kann.

  • Unterhaltspflichten


    Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern

    Grundsätzlich haben beide Elternteile eine Unterhaltspflicht, die bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung gilt.


    Wer Kinder hat, die "auf Rentner studieren wollen", muss sie aber nicht lebenslang versorgen. Die Unterhaltspflicht endet nach der Regelstudienzeit. Hin und wieder werden auch 2 weitere Semester zugestanden.


    Erwachsene Kinder müssen den Unterhalt von ihren Eltern aber notfalls selber einklagen. Hier kommt es dann auf den Einzelfall an, ob und wie lange eine Unterhaltspflicht durchgesetzt werden kann.


    Haben die Kinder jedoch eine Berufsausbildung abgeschlossen, sind die Eltern "fein raus". Sie haben ihre Pflicht erfüllt und die Kinder müssen jetzt auf eigenen Füßen stehen.


    Unterhaltspflicht gegenüber dem ehemaligen Partner

    Grundsätzlich gilt, dass beide Partner auch weiterhin finanziell verbunden bleiben.

    Prinzipiell bekommt jeder der beiden die Hälfte der von beiden gemeinsam erzielten Einkommen. Wer von beiden mehr verdient, muss dem anderen davon abgeben.


    Aus dieser Unterhaltspflicht kommt man erst heraus, wenn der ehemalige Partner gleich viel oder mehr verdient oder gegen einen Anderen Unterhaltsansprüche hat.


    Überwiegend endet die Unterhaltspflicht dann, wenn der ehemalige Partner erneut heiratet oder dauerhaft mit einem anderen Partner zusammen lebt.

    Sie endet oft auch dann, wenn der Partner die Gelegenheit hat, mehr zu verdienen, diese Gelegenheit jedoch nicht wahrnimmt. Eine Scheidung bewirkt also kein Recht, einfach faul zuhause zu bleiben und sich mit ehemaligen Partner durchfüttern zu lassen.


    Während der Kindesunterhalt durch die "Düsseldorfer Tabelle" durchweg geregelt ist, kommt es bei Unterhaltspflicht zum ehemaligen Partner nur auf den Einzelfall an.

    Die Höhe der Unterhaltspflicht ist auch ein beliebtes und jahrelanges Streitthema.


    Unterhaltsschulden bleiben lebenslang zahlbar und betreffen auch Erben.

    Wenn ein Unterhaltspflichtiger seinen Pflichten nicht nachkommt, müssen seine Erben diese Schulden begleichen - aber nur soweit sie zu seinen Lebzeiten entstanden sind.


    Mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen erlöschen auch seine Unterhaltspflichten.

    Erben müssen also nicht für den weiteren Unterhalt von Kindern oder ehemaligen Partnern zahlen.


    PS:

    Das Thema Unterhalt ist allgemein so umfangreich, dass sich viele Internetseiten bereits seit Jahren damit befassen. Auch Anwälte spezialisieren sich oft auf diesen Bereich, weil es da keine allgemeingültigen Regeln gibt.


    Wer jetzt also weitere Daten und Fakten braucht, sollte einmal nach "Unterhaltspflicht" oder "Alimente" googeln.

    Schneller und besser ist es aber, wenn man einen Anwalt für Familienrecht befragt.

  • Scheidung und "einvernehmliche Scheidung"

    Bei einer "normalen Scheidung" müssen all diese Punkte einzeln geklärt werden.

    Man kann sich hoffentlich gut vorstellen, wie viele Streitpunkte es da geben wird - und dass am Ende sich einer der ehemaligen Partner als benachteiligt fühlt.

    "Aber dagegen kann man ja später noch etwas machen" ... und es wird auch später immer noch über viele Punkte gestritten werden können.


    Eine "reguläre Scheidung" ist oft so teuer, dass sie einen großen Teil des gemeinsamen Vermögens kostet. Einen großen Teil der Kosten entfallen auf die beiden Anwälte, die jeder für seine Partei das Beste heraus holen sollen.


    Da beide Anwälte nach einer festen Gebührenordnung bezahlt werden, die auf der Höhe des Streitwertes beruht, bekommen beide Anwälte jeweils die gleichen Gebühren.


    Bei der "einvernehmlichen Scheidung" ist alles irgendwie einfacher


    Zunächst setzen sich beide "noch-Ehepartner" zusammen und besprechen, wie sie was regeln wollen. Danach wird ein gemeinsamer Anwalt genommen, der diese Einigung rechtssicher macht.


    Vorteil:

    Es fallen nur einmal Anwaltskosten an, die beide später zur jeweiligen Hälfte tragen.

    Nachteil:

    Es wird kann später durchaus schwerer werden "vergessene Ansprüche" nachträglich noch einklagen zu können.


    Wenn dieser "Scheidungsvertrag" dann korrekt ausgearbeitet ist, muss das Gericht nur noch prüfen, ob auch keiner der Partner übervorteilt wurde und auch die gesetzlichen Ansprüche erhalten geblieben sind.


    Ein "Knackpunkt ist dabei oft ein Unterhaltsverzicht, der dafür sorgt, dass ein Partner nicht mehr in der Lage ist, eigenständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Es darf nicht sein, dass ein Partner plötzlich der Gesellschaft auf der Tasche liegt, während der andere in Saus und Braus leben kann.

  • Streitwert

    Die Höhe des Streitwertes bestimmt die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.


    Wenn man jetzt denken würde "Darüber haben wir uns schon geeinigt. Deshalb gehört das nicht mehr zum Streitwert dazu", hat man sich aber "geschnitten".


    Zum "Streitwert" gehört wirklich alles, was das Paar zusammen erwirtschaftet hat.

    Nur bei einer vor der Ehe vereinbarten Gütertrennung wird es etwas einfacher. Aber auch die wird noch auf Rechtsgültigkeit geprüft.


    Wenn man also eine gemeinsame Wohnung besitzt, gehört diese auch mit zum Streitwert.

    Auch die Rentenansprüche wurden gemeinsam erwirtschaftet.

    Auch Schulden erhöhen den gemeinsamen Streitwert, weil sie die ja beide hätten abtragen müssen.

  • Schulden und andere Verpflichtungen

    Gläubiger können sich später nach eigener Wahl an einen der ehemaligen Partner wenden, da es in der Regel eine "gesamtschuldnerische Haftung" gab.


    Dadurch geraten viele ehemalige Partner in eine Schuldenfalle, aus der sie teilweise nie wieder heraus kommen werden.

    Auch das sollte deshalb bei der Scheidung genau geregelt werden.


    Mietverträge und andere Verträge werden ungültig

    Wenn beide Partner einen Vertrag gemeinsam unterschrieben haben, können auch nur beide Partner gemeinsam den Vertrag weiter fortführen.


    Bei einer Mietwohnung bedeutet das, dass der Vertrag ungültig wird, sobald es nur noch einen Mieter gibt.

    Der Vermieter muss zustimmen, damit nur noch ein Partner den Vertrag weiter führen kann.

    Bei einem Ehepaar hat der Vermieter eine höhere finanzielle Sicherheit als wenn nur noch ein Partner dort wohnen bleibt. Deshalb kann er den Vertrag auch kündigen.


    Anders sieht es aber aus, wenn nur einer der Partner unterschrieben hat.

    Nur dieser Partner war Vertragspartner und auch nur dieser kann den Vertrag weiter führen.


    Grundsätzlich sind alle Verträge mit "wiederkehrenden Leistungen" betroffen.

    Das reicht vom einfachen Internetanschlussvertrag bis hin zu Leasingverträgen und Verträgen mit Energieversorgern.


    Andere Verträge bleiben aber weiterhin gültig - auch wenn sie nicht mehr im Sinne eines Partners sind

    Wer eine Unfall- oder Lebensversicherung abgeschlossen hat, hat darin oft den anderen Partner als Begünstigten eingesetzt.


    Diese Begünstigung muss auch umgeschrieben werden. Sonst bekommt der Ex-Partner die Auszahlung.

    Auch ein Testament bleibt weiterhin gültig. Hier sollten also beide Partner jeweils ein neues aufsetzen.

    Es gilt: Das Testament mit dem neuesten Datum erlangt Gültigkeit. Man braucht dazu also keine besonderen Anstrengungen zu unternehmen.

  • Erbe erwartet ?

    Ein Erbe geht normalerweise in das gemeinsame Vermögen über. Wenn ein Erblasser also vor einer Scheidung verstirbt, geht auch dieses Erbe in den Streitwert ein.


    Verstirbt der Erblasser jedoch erst nach der Scheidung, geht das Erbe nur noch an die einzelne Person.

    Das Erbe ist eine "Schenkung nach dem Tod". Der Erblasser kann zwar bestimmen, an wen sein Erbe geht, jedoch nicht, wer sonst noch Anteil daran hat.


    Wenn in Kürze ein Erbe zu erwarten ist, ist es von Vorteil, wenn die Scheidung noch vorher erfolgen kann.


    Aber Achtung !

    Der Erbe hat danach ein größeres Vermögen. Dadurch kann er plötzlich unterhaltspflichtig werden, auch wenn er es vorher nicht war. Im Endeffekt hat der andere Partner also doch noch etwas davon. Vom Erbe selbst partizipiert er jedoch nicht.


    Auch das Thema "Erbe" ist so umfangreich, dass man es nicht in einem kurzen Artikel umfassend erörtern kann.

    Dazu komme ich dann eventuell später noch einmal in einem anderen Thema.

  • "Bloß gut, dass ich nichts damit zu tun habe. Ich lebe auch ohne Eheschließung mit einem Partner seit vielen Jahren glücklich zusammen"


    Sei da bitte mal nicht so zuversichtlich. Auch für andere Lebensgemeinschaften gelten schon seit vielen Jahren ähnliche Regelungen. Sobald man eine bestimmte Zahl an Jahren zusammen lebt und eine "Bedarfsgemeinschaft" gebildet hat, ist man auch zu gegenseitigen Unterhalt verpflichtet.


    Die meisten anderen Punkte müssen auch berücksichtig werden. Du kannst also nicht einfach "Adieu" sagen und meinen, damit wäre alles erledigt. :P

  • Kann man nach einer Trennung noch befreundet sein oder sogar eine noch engere Beziehung zueinander haben ?

    Ja, ganz eindeutig :thumpu::thumpu::thumpu:


    Je sachlicher beide mit einer Trennung umgehen, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass man auch später noch freundschaftlich miteinander umgehen kann und wird.


    Manchmal sind es einfach "logische Gründe", die dazu führen, dass beide Partner erkennen: Es kann so nicht weiter gehen.

    Wenn sich beide Partner einig sind, können gütliche Trennungen auch gut ausgehen.


    Es ist auch nicht völlig auszuschließen, dass man später erneut eine gemeinsame Partnerschaft eingeht. Man hat sich ja lange genug kennen gelernt und bekommt keine "Wundertüte mit Überraschungen" mehr.

    Wenn man die Gründe für die Trennung erkannt hat und daran arbeitet, kann eine erneute Beziehung durchaus besser als die erste werden.


    Aber auch hier ein "Achtung".

    Das klappt nur, wenn beide Partner sich in allen Punkten einig sind.

    Wer einer Trennung innerlich nicht zustimmt, wird die Trennung anders sehen. Oft fühlt man sich zurück gewiesen und trägt es dem ehemaligen Partner nach.

    Ähnlich sieht es auch, wenn einer der ehemaligen Partner eine erneute Beziehung wünscht, der andere jedoch nicht. Das ist zum Scheitern verurteilt.

    .........


    Ich habe das Thema geschrieben, weil mich ein langjähriger und sehr guter Freund gefragt hatte, auf was man achten und an was man dabei denken muss.

    Eine Trennung muss nicht immer etwas Schlechtes sein. Manchmal führt sie auch dazu, dass beide einen Neuanfang machen können, von dem beiden profitieren können.


    Es kann natürlich sein, dass ich einige Aspekte vergessen habe. In dem Fall bitte ich um entsprechende Rückfragen.

    Vielleicht habt ihr ja auch einen Freund, den ihr mit einem kleinen Rat unterstützen möchtet ?