In einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung hat das LG Berlin II entschieden, dass dem Mieter nicht nur ein Schadenersatz wegen der Umzugskosten zusteht.
Dem ehemaligen Mieter steht zudem auch noch der Unterschied zwischen seiner alten ehemaligen Miete und der neuen Miete für die ehemalige Wohnung zu. (Urt. v. 28.02.2024, Az. 66 S 178/22)
Der Vermieter muss jetzt also den zusätzlichen Gewinn, für die erneut vermietete Wohnung, an den ehemaligen Mieter geben. Er bekommt also nur noch eine Miete als wenn er dem ehemaligen Mieter nicht wegen Eigenbedarf gekündigt hätte.
Ausführlich nachzulesen unter https://www.lto.de/recht/hinte…igung-neues-urteil-folgen