Si­gna­le auf Grün für mehr Fahr­gast­rech­te

  • Bahn­fah­re­rin­nen und Bahn­fah­rer wer­den künf­tig deut­lich mehr Rech­te er­hal­ten, vor allem bei Ver­spä­tun­gen und Zu­g­aus­fäl­len. Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 24. April 2009 den von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries vor­ge­leg­ten Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung für ein Fahr­gast­rech­te­ge­setz ver­ab­schie­det. Das Ge­setz be­ruht auf einer EG-​Ver­ord­nung, die ab dem 3. De­zem­ber 2009 eu­ro­pa­weit gel­ten wird.


    Das vom Bun­des­tag be­schlos­se­ne Ge­setz be­darf noch der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes, der sich vor­aus­sicht­lich am 15. Mai 2009 mit dem Ge­setz be­fas­sen wird. Das Ge­setz soll zwei Mo­na­te nach Ver­kün­dung in Kraft tre­ten.


    Es wird ge­setz­li­che An­sprü­che auf Ent­schä­di­gun­gen bei Zu­g­aus­fäl­len und -​ver­spä­tun­gen geben. Men­schen mit Be­hin­de­run­gen wer­den es leich­ter haben, mit der Bahn zu fah­ren, und die Rech­te der Fahr­gäs­te bei Per­so­nen­schä­den wer­den ver­bes­sert. Bahn­fah­ren als be­son­ders um­welt­freund­li­che Form der Mo­bi­li­tät wird damit noch at­trak­ti­ver wer­den.


    Hat ein Zug Ver­spä­tung oder fällt er aus, muss das Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men dem Fahr­gast künf­tig eine Ent­schä­di­gung zah­len. Diese wird wie folgt be­rech­net: Kommt der Fahr­gast 60 Mi­nu­ten ver­spä­tet am Ziel­ort an, sind 25 % des Fahr­prei­ses zu er­stat­ten. Liegt die Ver­spä­tung bei 120 Mi­nu­ten, sind 50 % des Fahr­prei­ses zu er­stat­ten. Der Be­trag muss dem Fahr­gast auf Wunsch bar aus­ge­zahlt wer­den. Au­ßer­dem muss das Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men bei einer Ver­spä­tung von min­des­tens 60 Mi­nu­ten eine kos­ten­lo­se Ho­tel­un­ter­kunft an­bie­ten, wenn wegen der Un­pünkt­lich­keit oder des Aus­falls eine Über­nach­tung er­for­der­lich wird. Maß­geb­lich ist die ver­spä­te­te An­kunft am Ziel­ort.


    Im Ein­zel­nen wird es fol­gen­de Ver­bes­se­run­gen für Fahr­gäs­te geben: mehr...
    Quelle: http://www.bmj.de/enid/6e82e62…z/Fahrgastrechte_1ef.html

  • Bahn frei für mehr Ver­brau­cher­schutz
    Ber­lin, 24. April 2009


    Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute den von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries vor­ge­leg­ten Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung für ein Fahr­gast­rech­te­ge­setz ver­ab­schie­det. Künf­tig er­hal­ten Bahn­fah­re­rin­nen und Bahn­fah­rer vor allem bei Ver­spä­tun­gen und Zu­g­aus­fäl­len mehr Rech­te. Das Ge­setz be­ruht auf einer EG-​Ver­ord­nung, die ab dem 3. De­zem­ber 2009 eu­ro­pa­weit gel­ten wird. Das neue Fahr­gast­rech­te­ge­setz ver­bes­sert die Rech­te der Bahn­rei­sen­den in Deutsch­land be­reits zur Som­mer­rei­se­sai­son 2009 und er­wei­tert sie dar­über hin­aus ge­gen­über dem eu­ro­päi­schen Recht.


    "Es ist gut, dass den Bahn­rei­sen­den in Deutsch­land schon bald mehr Rech­te bei Ver­spä­tun­gen und Zu­g­aus­fäl­len zu­ste­hen. Die neuen Re­ge­lun­gen sol­len be­reits zur Som­mer­rei­se­sai­son gel­ten. Wir woll­ten nicht auf das In­kraft­tre­ten der EG-​Ver­ord­nung im De­zem­ber 2009 war­ten," sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.


    "Jähr­lich sind Mil­lio­nen von Fahr­gäs­ten in Deutsch­land von Ver­spä­tun­gen be­trof­fen. Sie haben künf­tig bei grö­ße­ren Ver­spä­tun­gen einen ge­setz­li­chen An­spruch, einen Teil des Fahr­prei­ses er­stat­tet zu be­kom­men. Das gilt nicht nur für Ver­spä­tun­gen eines Zuges, son­dern auch dann, wenn ein Fahr­gast wegen einer ver­gleichs­wei­se klei­nen Ver­spä­tung einen An­schluss ver­passt hat. Im Nah­ver­kehr wer­den die Fahr­gäs­te au­ßer­dem bei Ver­spä­tun­gen oder Zu­g­aus­fäl­len auf an­de­re Ver­kehrs­mit­tel aus­wei­chen kön­nen, ge­ge­be­nen­falls sogar auf ein Taxi. Mir war es wich­tig, dass wir für den Bahn­ver­kehr Re­ge­lun­gen ge­fun­den haben, die nicht zu einer dras­ti­schen Er­hö­hung der Fahr­prei­se füh­ren und den Wett­be­werb nicht ver­zer­ren. Ich ap­pel­lie­re an die Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men, nun schnellst­mög­lich nicht nur ihre Be­för­de­rungs­be­din­gun­gen an­zu­glei­chen, son­dern auch die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen zu schaf­fen, damit das neue Recht Wir­kung ent­fal­ten kann. Ins­be­son­de­re hoffe ich, dass künf­tig auch in Hoch­ge­schwin­dig­keits­zü­gen die Mit­nah­me von Fahr­rä­dern mög­lich sein wird", er­klär­te Zy­pries.


    Mit dem Ge­setz zur An­pas­sung ei­sen­bahn­recht­li­cher Vor­schrif­ten an die Ver­ord­nung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rech­te und Pflich­ten der Fahr­gäs­te im Ei­sen­bahn­ver­kehr wer­den Vor­ga­ben der Eu­ro­päi­schen Union auf­ge­grif­fen. So­weit grenz­über­schrei­ten­de Schie­nen­ver­kehrs­diens­te be­trof­fen sind, ist eine Ab­wei­chung - und damit auch die Ge­wäh­rung von wei­ter­ge­hen­den Fahr­gast­rech­ten - von den Re­ge­lun­gen der EG-​Ver­ord­nung voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen. So­weit in­län­di­sche Schie­nen­fern­ver­kehrs­diens­te be­rührt sind, wären al­len­falls zeit­lich be­grenz­te Ab­wei­chun­gen ge­stat­tet ge­we­sen. Diese hät­ten aber spä­tes­tens in 15 Jah­ren auf­ge­ho­ben wer­den müs­sen und zu Wett­be­werbs­nach­tei­len des in­ner­staat­li­chen Schie­nen­ver­kehrs ge­gen­über einem grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr ge­führt.


    Im Ein­zel­nen sieht das vom Deut­schen Bun­des­tag ver­ab­schie­de­te Ge­setz fol­gen­de Ver­bes­se­run­gen für den Fahr­gast vor:


    1. Un­pünkt­lich­keit und Aus­fall von Zügen im Fern- und Nah­ver­kehr


    * Hat ein Zug Ver­spä­tung oder fällt er aus, muss das Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men dem Fahr­gast künf­tig eine Ent­schä­di­gung zah­len. Diese wird wie folgt be­rech­net: Kommt der Fahr­gast 60 Mi­nu­ten ver­spä­tet am Ziel­ort an, sind 25 % des Fahr­prei­ses zu er­stat­ten. Liegt die Ver­spä­tung bei 120 Mi­nu­ten, sind 50 % des Fahr­prei­ses zu er­stat­ten. Der Be­trag muss dem Fahr­gast auf Wunsch bar aus­ge­zahlt wer­den. Au­ßer­dem muss das Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men bei einer Ver­spä­tung von min­des­tens 60 Mi­nu­ten eine kos­ten­lo­se Ho­tel­un­ter­kunft an­bie­ten, wenn wegen der Un­pünkt­lich­keit oder des Aus­falls eine Über­nach­tung er­for­der­lich wird. Maß­geb­lich ist die ver­spä­te­te An­kunft am Ziel­ort.


    Bei­spiel: Fahr­gast F möch­te mit dem Zug von Darm­stadt nach Kiel fah­ren. Die Fahr­kar­te hat 117 Euro ge­kos­tet. Der Re­gio­nal­zug soll um 13.48 Uhr in Frank­furt am Main an­kom­men; der vor­ge­se­he­ne An­schluss­zug soll um 13.58 Uhr nach Kiel ab­fah­ren und dort um 18.46 Uhr an­kom­men. Der Re­gio­nal­zug hat in Frank­furt am Main aber 30 Mi­nu­ten Ver­spä­tung, so dass F den Zug nach Kiel ver­passt. F kommt erst um 20.02 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Mi­nu­ten ver­spä­tet er­reicht, er­hält er 25 % des Fahr­prei­ses, also 29,25 Euro, er­stat­tet.


    * Son­der­re­geln gel­ten für Zeit­fahr­kar­ten wie etwa die Bahn­card 100. Hier grei­fen die ge­nann­ten Pau­scha­len nicht. In die­sen Fäl­len sind aber die Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men ver­pflich­tet, in ihren Be­för­de­rungs­be­din­gun­gen eine an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung vor­zu­se­hen, wenn der Fahr­gast wie­der­holt Ver­spä­tun­gen er­lei­det. Sie kön­nen sich nicht voll­stän­dig von ihrer Er­satz­pflicht frei­zeich­nen.
    * Das Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men haf­tet nicht, wenn die Ver­spä­tung durch au­ßer­halb des Ei­sen­bahn­be­triebs lie­gen­de Um­stän­de ver­ur­sacht wird und das Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men diese Um­stän­de trotz der ge­bo­te­nen Sorg­falt nicht ver­mei­den kann.


    Bei­spiel: Einem LKW-​Fah­rer ge­lingt es nicht mehr, an einem ge­schlos­se­nen Bahn­über­gang zu hal­ten, weil die Brem­sen ver­sa­gen. Der Lkw durch­bricht die Schran­ken. Der Zug­füh­rer des an­kom­men­den Zuges kann zwar mit einer Voll­brem­sung eine Kol­li­si­on ver­mei­den. Der Zug muss aber über eine Stun­de am Un­fall­ort war­ten, bis die Po­li­zei die Glei­se zur Wei­ter­fahrt frei­gibt. Ob­wohl der Fahr­gast sei­nen Ziel­ort erst mit 90 Mi­nu­ten Ver­spä­tung er­reicht, ist das Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men nicht ver­pflich­tet, ihm einen Teil des Fahr­prei­ses zu er­stat­ten.


    * Das Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men kann von einer Zah­lung ab­se­hen, wenn der zu er­stat­ten­de Be­trag unter 4 EUR liegt (Ba­ga­tell­gren­ze).


    Bei­spiel: F fährt mit dem Re­gio­nal­zug von La­then nach Ems­det­ten. Der Fahr­preis be­trägt 15,20 Euro, die plan­mä­ßi­ge An­kunft ist um 14.36 Uhr. Tat­säch­lich er­reicht F Ems­det­ten aber eine Stun­de spä­ter. F er­hält den­noch keine Fahr­prei­ser­stat­tung in Höhe von 25 % des Fahr­prei­ses, da der zu er­stat­ten­de Be­trag 3,80 Euro be­tra­gen würde und damit un­ter­halb der Ba­ga­tell­gren­ze liegt.


    *
    Zeich­net sich eine Ver­spä­tung von mehr als 60 Mi­nu­ten ab, kann der Fahr­gast auch von einer Fahrt ab­se­hen und Rück­er­stat­tung des Fahr­prei­ses ver­lan­gen oder die Fahrt zu einem spä­te­ren Zeit­punkt auch mit ge­än­der­ter Stre­cken­füh­rung durch­füh­ren.


    2. Un­pünkt­lich­keit und Aus­fall von Zügen im Nah­ver­kehr


    Für den Nah­ver­kehr wer­den im Ver­gleich zu den eu­ro­päi­schen Vor­ga­ben wei­ter­ge­hen­de Re­ge­lun­gen ge­trof­fen. Um Nah­ver­kehr han­delt es sich, wenn in der Mehr­zahl der Be­för­de­rungs­fäl­le eines Zuges die Rei­se­wei­te nicht mehr als 50 Ki­lo­me­ter oder die Rei­se­zeit nicht mehr als eine Stun­de be­trägt. Hier ist eine an­tei­li­ge Fahr­prei­ser­stat­tung in der Regel nur von ge­rin­ger At­trak­ti­vi­tät, weil die Fahr­kar­ten ver­gleichs­wei­se preis­wert sind. Im Vor­der­grund steht hier vor allem das In­ter­es­se des Fahr­gas­tes, sein Nah­ver­kehrs­ziel so schnell wie mög­lich zu er­rei­chen.


    * Ist ab­zu­se­hen, dass der Fahr­gast wegen einer Un­pünkt­lich­keit oder eines Aus­falls eines Zuges im Nah­ver­kehr we­nigs­tens 20 Mi­nu­ten ver­spä­tet sein Ziel er­reicht, kann er einen an­de­ren Zug, ins­be­son­de­re auch einen Zug des Fern­ver­kehrs nut­zen. Für die­sen an­de­ren Zug darf je­doch keine um­fas­sen­de Re­ser­vie­rungs­pflicht - wie bei­spiels­wei­se beim City Night Line oder ICE Sprin­ter - be­ste­hen oder die­ser eine Son­der­fahrt durch­füh­ren.


    Bei­spiel: F er­wirbt eine Fahr­kar­te für den Re­gio­nal-​Ex­press von Aschaf­fen­burg nach Wies­ba­den. Die fahr­plan­mä­ßi­ge Ab­fahrt ist um 17.16 Uhr, die fahr­plan­mä­ßi­ge An­kunft um 18.55 Uhr. F er­fährt auf dem Bahn­steig, dass der Re­gio­nal-​Ex­press erst mit einer Ver­spä­tung von 40 Mi­nu­ten in Aschaf­fen­burg und vor­aus­sicht­lich so­dann auch in Wies­ba­den ein­tref­fen wird. F darf nun an­stel­le des Re­gio­nal-​Ex­pres­ses den ICE von Aschaf­fen­burg nach Frank­furt am Main be­nut­zen, so dass er Wies­ba­den um 18.58 Uhr er­reicht. Hat er hier­durch Zu­satz­kos­ten ge­habt, kann er diese er­setzt ver­lan­gen.


    * Wenn die fahr­plan­mä­ßi­ge An­kunfts­zeit in die Zeit zwi­schen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt, kann der Fahr­gast bei einer Ver­spä­tung von min­des­tens 60 Mi­nu­ten auch auf ein Taxi um­stei­gen, wenn keine preis­güns­ti­ge­ren öf­f­ent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel mehr zur Ver­fü­gung ste­hen, um den Ziel­ort zu er­rei­chen. Der Er­stat­tungs­an­spruch ist al­ler­dings auf einen Be­trag von 80 Euro be­grenzt.


    Bei­spiel: F möch­te nach einem Opern­be­such am Mitt­woch­abend um 0.41 Uhr mit dem Re­gio­nal-​Ex­press von Ber­lin Haupt­bahn­hof nach Wer­der (Havel) fah­ren. Plan­mä­ßi­ge An­kunft ist um 1.18 Uhr. Nach An­kunft auf dem Bahn­hof er­fährt F, dass der Zug wegen eines De­fekts aus­fällt. Der nächs­te Zug fährt erst um 4.35 Uhr. F darf so­fort ein Taxi neh­men und er­hält die Ta­xi­kos­ten bis zu einem Be­trag von 80 Euro er­setzt, wenn auch kein Bus mehr fährt.


    * Bei Aus­fall des letz­ten fahr­plan­mä­ßi­gen Zuges des Tages kann der Fahr­gast eben­falls auf ein Taxi um­stei­gen, wenn er sei­nen Ziel­ort ohne die Nut­zung des an­de­ren Ver­kehrs­mit­tels nicht mehr bis um 24.00 Uhr er­rei­chen kann. Auch hier ist der Er­stat­tungs­an­spruch auf einen Be­trag von 80 Euro be­grenzt.


    Bei­spiel: F will nach einem Be­such bei Freun­den in Men­den im Sau­er­land am Sonn­tag­abend mit der Re­gio­nal­bahn zu­rück nach Balve im Sau­er­land fah­ren. Auf dem Bahn­steig des Bahn­hofs in Men­den an­ge­kom­men er­fährt er, dass der letz­te fahr­plan­mä­ßi­ge Zug des Tages um 18.45 Uhr wegen eines Fahr­werk­scha­dens aus­fällt. Eine an­de­re Mög­lich­keit, sei­nen Ziel­ort mit öf­f­ent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln bis um 24.00 Uhr zu er­rei­chen, hat er nicht. F darf des­halb so­fort ein Taxi neh­men und er­hält die Kos­ten bis zu einem Be­trag in Höhe von 80 Euro er­stat­tet.


    3. Haf­tung bei Per­so­nen­schä­den


    Bei einem Ei­sen­bahnun­fall müs­sen die Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men, so­weit ein Fahr­gast ge­tö­tet oder ver­letzt wurde, künf­tig einen Vor­schuss zah­len, der die un­mit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Be­dürf­nis­se des ge­schä­dig­ten Fahr­gasts oder sei­ner An­ge­hö­ri­gen deckt. Wird ein Fahr­gast ge­tö­tet, be­trägt die­ser Vor­schuss min­des­tens 21.000 Euro. Wenn die Ver­ord­nung in Kraft tritt, wer­den eu­ro­pa­weit au­ßer­dem ein­heit­li­che Haf­tungs­re­geln und Min­des­t­ent­schä­di­gungs­sum­men bei Per­so­nen­schä­den gel­ten. Dann kann kein Mit­glied­staat mehr ge­rin­ge­re Haf­tungs­höchst­sum­men fest­schrei­ben als um­ge­rech­net ca. 200.000 Euro.


    4. Rech­te von Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mo­bi­li­tät


    Die Rech­te von be­hin­der­ten Per­so­nen und sons­ti­gen Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mo­bi­li­tät, etwa alte Men­schen oder klei­ne Kin­der, wer­den ge­stärkt. Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men und Bahn­hofs­be­trei­ber wer­den ver­pflich­tet, ge­mein­sam mit den In­ter­es­sen­ver­tre­tern der ge­nann­ten Grup­pen Zu­gangs­re­ge­lun­gen für die Be­för­de­rung auf­zu­stel­len. Sie müs­sen dafür sor­gen, dass der Bahn­hof, die Bahn­stei­ge, die Fahr­zeu­ge und an­de­re Ein­rich­tun­gen für Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mo­bi­li­tät zu­gäng­lich sind. So­weit ent­spre­chen­des Per­so­nal vor­han­den ist und der Un­ter­stüt­zungs­be­darf vor­her an­ge­mel­det wurde, wer­den die Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men und Bahn­hofs­be­trei­ber ver­pflich­tet, kos­ten­los Un­ter­stüt­zung beim Ein- und Aus­stei­gen sowie bei der Fahrt zu leis­ten.


    5. In­for­ma­ti­ons­pflich­ten der Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men


    Die Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men müs­sen die Fahr­gäs­te beim Fahr­kar­ten­ver­kauf bzw. wäh­rend der Fahrt ins­be­son­de­re dar­über in­for­mie­ren, wel­che die kür­zes­te und preis­güns­tigs­te Zug­ver­bin­dung ist, wel­che Rech­te der Fahr­gast hat, ob der Zug Ver­spä­tung hat und wel­che An­schlüs­se er­reicht wer­den kön­nen. Im Nah­ver­kehr sind die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten aus Prak­ti­ka­bi­li­täts­grün­den al­ler­dings we­ni­ger um­fang­reich. Zum Bei­spiel kön­nen die In­for­ma­tio­nen über die An­schluss­ver­bin­dun­gen wäh­rend der Fahrt ent­fal­len. Au­ßer­dem kön­nen die Fahr­gäs­te im Nah­ver­kehr durch eine Zu­sam­men­fas­sung in­for­miert wer­den. Die In­for­ma­ti­on selbst kann durch Aus­hang oder Aus­la­ge sowie den Ein­satz eines In­for­ma­ti­ons-​ und Bu­chungs­sys­tems er­fol­gen.


    6. Qua­li­täts­ma­nage­ment, Be­schwer­de­stel­len und Schlich­tung


    Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men, die Schie­nen­per­so­nen­fern­ver­kehr be­trei­ben, müs­sen künf­tig Qua­li­täts­stan­dards fest­le­gen und sys­te­ma­tisch über­prü­fen. Diese be­zie­hen sich auf In­for­ma­tio­nen, Fahr­kar­ten, Pünkt­lich­keit, Zu­aus­fäl­le, Sau­ber­keit, Kun­den­be­fra­gun­gen, Be­schwer­de­be­ar­bei­tung und Hil­fe­leis­tung für Per­so­nen mit Be­hin­de­run­gen und Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mo­bi­li­tät. Fer­ner müs­sen alle Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men ein Ver­fah­ren zur Be­ar­bei­tung von Be­schwer­den ein­rich­ten. Die Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men sind ver­pflich­tet, die Fahr­gäs­te in wei­tem Um­fang, ins­be­son­de­re an auf­fäl­li­ger Stel­le über die Kon­takt­da­ten der un­ter­neh­mens­ei­ge­nen Be­schwer­de­stel­le zu un­ter­rich­ten. Die Be­schwer­den müs­sen in­ner­halb eines Mo­nats oder, wenn der Fahr­gast hier­über un­ter­rich­tet wor­den ist, in­ner­halb von spä­tes­tens 3 Mo­na­ten be­ant­wor­tet sein. Zu­sätz­lich wer­den Be­schwer­de­stel­len bei den Ei­sen­bahn­auf­sichts­be­hör­den ein­ge­rich­tet, damit der Fahr­gast eine An­lauf­stel­le hat, wenn er von einem Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men nicht zu­frie­den­stel­lend be­han­delt wor­den ist. Ge­setz­lich klar­ge­stellt wird schließ­lich, dass der Fahr­gast dar­über hin­aus die Mög­lich­keit hat, eine Schlich­tungs­stel­le an­zu­ru­fen. Ge­dacht ist hier­bei bei­spiels­wei­se an die Schlich­tungs­stel­le Mo­bil­tät, die Schlich­tungs­stel­le Nah­ver­kehr in Nord­rhein-​West­fa­len und die Om­buds­stel­le Nah­ver­kehr in Bay­ern oder an eine sons­ti­ge für die Zu­kunft ge­plan­te pri­vat­recht­lich or­ga­ni­sier­te ver­kehrs­trä­ger­über­grei­fen­de Schlich­tungs­stel­le.


    7. In­kraft­tre­ten


    Das heute vom Bun­des­tag be­schlos­se­ne Ge­setz be­darf noch der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes, der sich vor­aus­sicht­lich am 15. Mai 2009 mit dem Ge­setz be­fas­sen wird. Das Ge­setz soll zwei Mo­na­te nach Ver­kün­dung in Kraft tre­ten.


    Quelle: http://www.bmj.de/enid/6e82e62…ressemitteilungen_58.html