Hier geht es nicht um Flirts, sondern um Ansprachen von Vereinen und Firmen, die dazu dienen für Mitgliedschaften / Spenden zu werben oder Produkte zu verkaufen. Auch Parteienwerbung zähle ich dazu.
Die Rechtslage für alle auf diesem Weg abgeschlossenen Verträge ist klar:
Entsprechend BGB § 312 (Haustürwiderrufsgesetz) besteht ein Rücktrittsrecht/Rückgaberecht gem. BGB § 355, BGB § 356 und BGB § 357von 2 Wochen ab Erhalt der Widerrufsbelehrung.
Wird keine gesonderte Widerrufsbelehrung erteilt, so erlischt das Rücktritts/Widerrufsrecht nicht.
Ungültig ist eine Streichung der Widerrufsbelehrung oder ein Verzicht auf eine solche Belehrung. Die Widerrufbelehrung gilt dann als nicht erteilt. Das Rücktrittsrecht erlischt in einem solchen Fall also nicht. (Gesetze der Bundesrepublik Deutschland)