Private Arbeitsvermittlung ist eine eigene Branche.
Es handelt sich NICHT um Firmen die offene Stellen und deshalb einen Arbeitsvertrag abschließen.
Hier bekommt man nicht den Arbeitsplatz, sondern nur die Vermittlung.
Vorteil:
Der Arbeitsuchende ist der Auftraggeber. Jobs, die er nicht haben will werden auch nicht gesucht.
Er muss auch nicht unbedingt einen der vorgeschlagenden Arbeitsstellen annehmen oder akzeptieren.
Das kommt aber auch auf die einzelnen Vertragsbedingungen an:
Beauftragt man von sich aus einen Arbeitsvermittler, so sollte man den Zwang zur Vorstellung nicht akzeptieren. Überhaupt sollte man keinem Standardvertrag zustimmen oder Sondervereinbarungen schriftlich treffen.
Man müsste sich sonst bei jeden Vorschlag (ob sinnig oder unsinnig) bewerben nur um den Vertrag zu erfüllen.
Der Regelfall ist eine Erfolgsprovision.
Hier verpflichtet sich die Arbeitsvermittlung, so lange Vorschläge zu unterbreiten bis ein Arbeitsvertrag zustande kommt.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber auch, alle Vorstellungstermine wahrzunehmen.
Viele Vermittler aktzeptieren auch einen Vermittlungsgutschein (VGS), den man als Arbeitsuchender von der Agentur für Arbeit oder der ARGE bekommen kann. Der Wert dieses VGS beträgt 2.000 bzw. 2.500 Euro.
Aber: Nicht jeder private Arbeitsvermittler kann diesen VGS annehmen und abrechnen. Vor Vertragsunterzeichnung sollte man sich also sicher sein, dass der VGS auch anstatt einer Geldzahlung angenommen wird.