Zweitgebühr für Autoradio

  • Zusätzliche Rundfunkgebühren für Zweitradios in Fahrzeugen sind nur dann zulässig, wenn die Fahrzeuge ganz oder teilweise beruflich genutzt werden.


    Der Klage einer Ärztin, die sich geweigert hatte, für das Zweitgerät in ihrem Auto zusätzliche Gebühren zu zahlen, wurde stattgegeben.
    Das Gericht sah in der Fahrt von der Wohnung zur Praxis keine teilweise gewerbliche Nutzung des Wagens.


    (Verwaltungsgericht Göttingen, Az: 2 A 394/06, Urteil vom 10.05.2007)