Bindende Angaben vom Internetverkauf

  • Internetauktionen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit.
    Im Internet war ein Auto mit Sitzheizung angeboten.
    Allerdings fehlten im späteren schriftlichen Kaufvertrag Angaben zur Heizung. Als
    der Käufer feststellte, dass die Sitzheizung im Auto fehlte, zog er vor Gericht.


    Nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld war die Ausstattung mit einer Sitzheizung wesentlicher Vertragsbestandteil geworden, auch wenn es nicht im Vertrag
    festgehalten war.


    (Az.: 21 S 170/07)