Der Begriff "Werbung machen" ist auslegbar.
Nicht jede Werbung ist für einen Arzt unzulässig.
Er darf z.B. auf besondere Qualifikationen/Erfahrungen hinweisen, wenn sie nicht mit mediziischen Abschlüssen verwechselt werden können.
Er darf aber keine kommerzialisierte Werbung machen, die das Ziel haben können, ihm mehr Patienten oder Gewinn einzubringen.
Er darf auch nicht "so tun", als wäre er der einzige Arzt in seiner Umgebung mit diesem Können (Alleinstellungsmerkmal). Verboten sind z.B. schon Internetadressen á la "Facharztrichtung+Ort".
Die genauen Vorschriften, was erlaubt und verboten ist, wurden durch das Bundesverfassungsgericht und andere Gerichtsbarkeiten festgestellt und auch von der Bundesärztekammer in der Berufsordnung festgeschrieben.
ZitatAlles anzeigen§ 27 "Erlaubte Information und berufswidrige Werbung"
1. Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.
2. Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.
3. Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.
Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
4. Der Arzt kann
1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3.Tätigkeitsschwerpunkte
und
4. organisatorische Hinweise ankündigen.
Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.
Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können.
5. Die Angaben nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
6. Die Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.