Sex-Hotlines nicht sittenwidrig (BGH-Urteil)
Hintergrund: Wer einen sittenwidrigen Vertrag eingeht, muss ihn oft nicht erfüllen. Er kann also nicht gerichtlich zur Zahlung gezwungen werden.
Telefonsexgespräche sind nicht als sittenwidrig einzustufen – so entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Die Nutzer solcher Hotlines können die Zahlung deshalb nicht verweigern.
Über diese Entscheidung berichtet die in Köln erscheinende Fachzeitschrift „BGH-Report“ in Heft 3/2008
RTL-Text p 439 vom 10.02.2008