Recht am eigenen Bild - Kunsturheberrechtgesetz

  • Das "Recht am eigenem Bild" wird im KunstUhrG geregelt.


    Die meisten Punkte sind längt ins BGB und andere Gesetzbücher übergegangen. Verblieben sind nur noch folgende Paragrafen:


    Zitat

    § 22
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
    http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html



    Zitat

    § 24
    Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
    http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__24.html


    Zitat

    § 33
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
    http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html



    Zitat

    § 38
    Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.
    http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__38.html


    Zitat

    § 42
    Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
    http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__42.html


    Zitat

    § 43
    (1) Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
    (2) Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.
    Fußnote
    § 43 Abs. 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 430 bis 432 StPO 312-2
    http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__43.html


    Zitat

    § 44
    Die §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des in § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung.
    http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__44.html


    Zitat

    § 48
    (1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
    (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.
    Fußnote
    § 48 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zur Überschrift
    http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__48.html


    Zitat

    § 50
    Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.
    http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__50.html


    Zitat

    § 55
    (1) Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kraft.
    (2)
    http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__55.html