Neues Gesetz zum Wechsel von Telekommunikationsanbietern

  • Das Telekommunikationsgesetz sagt Folgendes aus (wichtige Sachen sind blau eingefärbt und es wird gleich nach dem entsprechenden Absatz darauf eingegangen)


    Zitat

    § 46 Anbieterwechsel und Umzug
    (1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.


    Bedeutet:
    Der alte Anbieter kann nicht einfach abschalten, sondern muss den Anschluss faktisch an den neuen Anbieter übergeben.
    Wenn der alte Anbieter merkt, dass die Abschaltung nicht übergangslos erfolgen kann, muss er den Anschluss weiter geschaltet lassen.


    Es ist nur noch 1 Kalendertag als Unterbrechung erlaubt.


    Beispiel
    Wenn der neue Anbieter am 5.April übernehmen soll, darf maximal am 4. April von 00:00 - 24:00 Uhr kein Internet zur Verfügung stehen. Diese Regelung gilt auch an Wochenenden. Es gibt keinen "Werktag" als "Verzögerungsgrund" mehr. Es ist dann also egal ob es an einem Werktag, Samstag oder Sonntag ist:


    Nur 1 Tag Unterbrechung ist zulässig... aber auch keine 24 Stunden.
    Damit ist es also auch zulässig, dass am 3. April um 00:01 Uhr das Internet ausfällt. Es muss dann trotzdem auch erst am 5.April um 00:00 Uhr wieder vorhanden sein. Der "zulässige Kalendertag" ist dann der 4. April.
    Sobald ein Kalendertag begonnen hat, ist die Bedingung erfüllt. Es kommt dann also nur noch darauf an, wann das Datum sich ändert. Im schlimmsten Fall hat man dann also trotzdem 47 Stunden 59 Minuten 59 Sekunden keinen Internetanschluss



    Zitat

    (2) Das abgebende Unternehmen hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, das abgebende Unternehmen weist nach, dass der Teilnehmer das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Das abgebende Unternehmen hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der Anspruch des aufnehmenden Unternehmens auf Entgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.


    Wenn der eigentliche Vertrag mit dem alten Anbieter ausgelaufen ist .. der aber trotzdem noch den Zugang sicherstellen muss .. dann muss er auch Geld dafür bekommen.
    Damit es aber nicht heißt "Ich lasse dich einfach nicht zum neuen Anbieter weg und darf deshalb immer noch die (höheren) Gebühren bekommen" ... darf er nur noch die Hälfte beanspruchen.


    Er hat aber auf diese Gebühren auch erst dann einen Anspruch, wenn der Anschluss beim neuen Anbieter geschaltet wurde.
    Bedeutet: Der alte Anbieter darf selbst dann so lange keine Rechnung stellen, wenn er den Kunden "zwangsweise behält" und ihn nicht an den neuen Anbieter übergeben kann. Rechnungen, die vor der "definitiven Übergabe" gestellt werden, "gelten nicht".
    Erst, wenn die Übergabe erfolgt ist, darf eine gültige Rechnung erstellt werden.


    Das mit dem Kalendertag kann auch hier wieder positiv oder negativ sein. 1 Sekunde zu Beginn des neuen Tages entscheidet darüber,
    an wen man für diesen Tag bezahlen muss... denn der Tag "gilt voll".
    Kommen also für den gleichen Tag Rechnungen von beiden Anbietern, kann eine von ihnen "nicht richtig" sein.


    Zitat

    (3) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze in ihren Netzen insbesondere sicherstellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:


    1.
    im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
    2.
    im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.


    Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.


    Mobilfunknummern sind geografisch maximal an das Land gebunden. Sie können also innerhalb von Deutschland zum anderen Anbieter mitgenommen werden.
    Festnetznummern sind an einen bestimmten Standort gebunden. Auch sie dürfen mitgenommen werden.
    Sogenannte "Vanity-Nummern" sind aber nicht an eine geografische Position gebunden. Auch sie dürfen mitgenommen werden.


    ABER:
    Mobilfunk- und Vanity-Nummern müssen nicht auf einen neuen Festnetzanschluss (und umgekehrt) übernommen erden


    Zitat

    (4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 beibehalten können. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt; hierauf hat der aufnehmende Anbieter den Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen. Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfallenden Kosten zu informieren. Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.


    Die "Aufschaltung der Rufnummer" muss also eindeutig am gleichen Kalendertag erfolgen. Die beiden Anbieter haben dazu also exakt maximal 23:59:59 Zeit. Aber auch wenn die Rufnummer schon bei einem der Anbieter aufgeschaltet wurde, bedeutet es nicht, dass er dadurch auch schon/noch einen Anspruch auf Geld hat.
    Wenn die alte Rufnummer "schon beim Anderen ist" .. der aber keinen Zugang zur Verfügung stellt, muss der alte Anbieter eine neue Rufnummer für die Übergangszeit bereit stellen, damit der Kunde weiterhin erreichbar ist.


    Zitat

    (5) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Absatz 2 bis 4.


    Für einen Wechsel darf nur ein Anbieter eine Rechnung stellen.


    Zitat

    (6) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden.


    Es gibt also ab jetzt keine Anschlüsse mehr, die man nur in Deutschland nutzen kann.


    Zitat

    (7) Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung bedarf der Textform.


    Mündliche oder telefonische Änderungen/Kündigungen sind nicht mehr zulässig. Auch eine "1-Klick-Kündigung" oder Vertragsabschluss ist eigentlich keine "Textform". Der Kunde muss also immer einen "Text abliefern"


    Zitat

    (8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.


    Der aktuelle Anbieter muss den Vertrag auch an einem neuen Wohnort zur Verfügung stellen... wenn er das Gebiet versorgt. Er darf dabei aber maximal die Kosten eines Neuanschlusses für den Wechsel berechnen.
    Wenn der aktuelle Anbieter an einem neuen Wohnort keine Verbindungen hat, kann man mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.


    Das kann ein Vor- oder Nachteil sein.
    Vorteil:
    Wenn der Anbieter am neuen Wohnort nicht tätig ist, kommt man auch aus Langzeitverträgen wieder raus.
    Das kann zum Beispiel beim Wechsel in ein anderes Bundesland nützlich sein, wenn man einen Vertrag mit einem Kabel-TV-Anbieter hat. Der abgeschlossene Vertrag kann ja nicht einfach durch den neuen örtlichen Kabel-TV-Netz-Betreiber übernommen werden.
    Natürlich könnten da die Anbieter "tricksen".. indem sie einfach "heimlich übertragen".


    Nachteil:
    Als Kunde würde ich mich dann natürlich wundern, wieso ich in einem Bundesland (das ausschließlich von einem einzigen Anbieter versorgt wird) trotzdem einen anderen Anschluss habe. Na ok, eigentlich kein Problem.
    Problematisch kann es aber werden, wenn das "fremde Kabelnetz" ausfällt. Denn mein Vertragspartner ist NICHT der eigentliche Netzbetreiber. Ich muss also Störungen erst "über zig Ecken" melden.

    Ein weiterer Nachteil ist, dass jetzt auch ein Anbieter, bei dem sonst kein Kosten für einen Ortswechsel fällig werden, Gebühren verlangen können.



    Die Arten, wie man wechseln, kündigen oder abschließen kann, können auch später noch geändert werden.


    Das neue Gesetz ist nur für Endkunden (private Verbraucher) gütlig. Firmenkunden und sonstige gewerbliche Kunden können sich NICHT darauf berufen.


    Die Zitate stammen aus http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__46.html
    Die erklärenden Texte sind eine rein persönliche Interpretation. Diese ist nicht rechtlich gesichert und soll auch nicht als Rechtsberatung gesehen werden. Sofern man verlässliche Rechtsauskunft wünscht, sollte man sich auf jeden Fall an einen Anwalt wenden.