Viele Verträge werden so geschlossen, dass dem Gläubiger eine Bankeinzugsermächtigung bzw. Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wird. Das bedeutet, dass dem Gläubiger gestattet wird, "sich das Geld selbst zu holen".
Üblicherweise wird bei Ratenzahlungsverträgen oder Versicherungen sogar vom Gläubiger selbst verlangt, dass man auf diese Art zahlen soll.
Das "Problem" entsteht, wenn der rechtzeitige Zahlungseingang mit einer Leistungsbewirkung verbunden ist.
Beispiel:
ZitatMan versichert ein neues Auto bei einer (anderen) Versicherung.
Wenn man die Versicherung nicht pünktlich zahlt, beginnt der Vertrag nicht oder die Versicherung muss nicht zahlen, wenn man in Zahlungsverzug gekommen ist und ein Unfall passiert.
(Die entsprechenden Umstände und Bedingungen regelt der Versicherungsvertrag)
Jetzt hatte man eine Bankeinzugsermächtigung erteilt und der Versicherer bucht einfach nicht ab. Die vereinbarte Zahlungsfrist verstreicht erfolglos, ohne dass der Versicherer den Bankeinzug vornimmt.
Laut dem Versicherungsvertrag ist das Fahrzeug nicht versichert, wenn man in Verzug gekommen ist.
Nun kommt es aber zum Unfall und die Vertragspartner streiten sich darüber, wer die Schuld am Zahlungsverzug hat.
Wer hat den nun Schuld, dass nicht rechtzeitig gezahlt wurde ?
1) Im Vertrag wurde die Einzugsermächtigung vereinbart
Zitat§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__262.html
Das Gesetz hat dem Versicherungsnehmer also eigentlich die Wahl gelassen, wie er zahlen möchte ... wenn die Versicherung eine Wahlmöglichkeit gelassen hätte. Das Gesetz wird gegenstandslos, wenn die Vereinbarung keine Wahlmöglichkeit mehr zulässt.
Damit geht die Verantwortung für die rechtzeitige Zahlung auf den Versicherer über.
2) Der Versicherer bucht die Versicherungsprämie nicht ab
Zitat§ 293 Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__293.html
Das ist jetzt so, als wenn man eine Schuld bezahlen wollte und der Gläubiger meint "ich nehme das Geld nicht an".
Jetzt steht das Gesetz ganz eindeutig auf einer Seite, nämlich der Seite des Schuldners.
Er kommt eben nicht in Zahlungsverzug, wenn der Gläubiger das Geld nicht annimmt ... sondern der Gläubiger
Im Beispiel gibt es keine Probleme mit der Kontodeckung oder dem Lastschriftverfahren, so dass die "Schuldfrage" eindeutig wird und keine Dritte verantwortlich gemacht werden können.
3) Der Versicherungsfall tritt ein und der Versicherer will nicht für den Schaden aufkommen
Zitat§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__265.html
Der Versicherungsnehmer hatte keine Wahl, wie er zahlen sollte. Er kann selbst nicht mehr "rückwirkend pünktlich zahlen", weil der Unfall zwischenzeitlich passierte. Die Versicherung kann sich deshalb nicht mehr auf Beschränkungen berufen.
Sie allein hat die pünktliche Zahlung "verbockt" und muss deshalb jetzt auch den Schaden begleichen.
Natürlich kann sie den Versicherungsvertrag daraufhin auch kündigen.Trotzdem dass sie ihr Geld noch nicht eingezogen hat und den Vertrag gekündigt hat, hat sie jedoch weiterhin einen Anspruch auf die Zahlung der Prämie. Sie kann das Geld also auch weiterhin entsprechend einziehen.
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Die Gesetzeslage ist doch eigentlich ganz klar geregelt:
- Wer Geld oder Leistung schuldet, muss diese Zahlung oder Leistung auch erbringen.
- Wer das Geld oder die Leistung nicht annimmt, kommt automatisch mit der Nichtannahme in Verzug und muss für die Folgen geradestehen.
Trotzdem kommt so etwas immer wieder vor und beschäftigt dann Anwälte und Gerichte.
Wenn meine Versicherung das geschuldete Geld nicht einziehen würde, würde ich auch ins Grübeln kommen.
- Zuerst würde ich auf den erteilten Einzug aufmerksam machen
Kann ja sein, dass er verbummelt wurde oder nicht angekommen ist ? Mit dem Hinweis auf den erteilten Einzug schließe ich dieses Problem schon einmal aus.
Ich bin natürlich ein vorsichtiger Mensch und rechne deshalb mit der schlimmsten Möglichkeit.
Meinen Hinweis würde ich nur schriftlich geben und gleich vorsichtshalber mit dem gleichen Schreiben eine erneute Einzugsermächtigung erteilen.
Da es meinerseits nur noch einmal die Übermittlung der Bankdaten darstellen würde (den eigentlichen Einzug hatte ich ja schon erteilt), gibt es auch keine Formvorschriften. Notfalls muss mein Versicherer nur meinen Brief vorzeigen um die Rechtmäßigkeit des Einzugs bestätigen zu können.
- Wird danach trotzdem nicht eingezogen, würde ich mir wieder das BGB greifen und folgenden Paragrafen finden
Zitat§ 264 Verzug des Wahlberechtigten
.....
(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
Um diesen Text zu verstehen, muss man schnell noch einmal überlegen, wer da jetzt der Schuldner und der Gläubiger ist.
Der Gläubiger ist die Versicherung. Sie sollte ja das Geld einziehen, das ich ihr schulde.
Jetzt schreibe ich also erneut einen Brief, der diesmal eine Frist enthalten muss.
ABER: Diese Friste könnte ich auch schon im ersten Hinweisbrief einfügen. Jetzt , da ich diesen Paragrafen gefunden habe, würde ich es auf jeden Fall schon vorher machen.
Mit dieser Frist "drohe" ich also dem Versicherer !!!
"Wenn du nicht endlich das Geld abholst .. dann "
Ja, das ist eine wirklich "ernste Drohung" , denn die "Konsequenz" besteht darin, dass ich dann das Geld selbst überweisen darf.. ob die Versicherung will oder auch nicht *lach*
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Das war alles "Gesetzeskrams", der relativ schwer zu verstehen ist, aber doch nur das umfasst, was eigentlich eine Kleinigkeit ist.
Zitata) Wenn die Versicherung das Geld nicht einzieht, kannst du keine Fristen versäumen
b) Wenn du nicht ewig auf den Einzug warten willst, setze schriftlich eine Frist und danach darfst du dann auch einfach das Geld überweisen.
Ohne den Brief mit der Frist, kann es sein, dass die Versicherung das Geld dann doch noch einmal parallel einziehen will. Wenn du dem Einzug dann widersprichst, musst du die entstehenden Rücklastkosten ersetzen. Der Brief ist billiger und stellt auch gleich klar, dass sie nur noch bis zu dem Termin einziehen sollen.
Ich hoffe, ich konnte damit einige beruhigen, die zum Jahreswechsel auch die Autoversicherung gewechselt haben und sich nun Sorgen machen.
Bitte denkt daran, dass ich mit diesem Beitrag auch nur das aus dem BGB herausgesucht hatte, was mir persönlich als zutreffend erscheinen ist. Ihr müsst es deshalb als meine persönliche Stellungnahme und Meinung zu einem solchen Fall betrachten.
Solltet ihr wirklich Probleme in einem solchen Fall haben oder bekommen, so zählt meine persönliche Meinung leider nichts. Dann solltet ihr euch mit einem Anwalt zusammen setzen und ihn um "richtigen Rat" fragen.