Welche Rechte habe ich bei einer falschen Beratung ?

  • Fallbeispiel


    Ein Kunde geht in den Laden eines bekannten Mobilfunknetzbetreibers. Er möchte sich ein neues Smartphone zulegen und stellt entsprechende Fragen :


    Zitat

    - " Wie viel freien internen Speicherplatz hat das Gerät ?"
    - " Das Gerät hat 16 GB Speicherplatz. Das Betriebssystem benötigt davon ca. 2 GB. Es hat also rund 14 GB freien Speicher. Aus Sicherheitsgründen sage ich einmal 12 GB"


    - " Wie verbindet sich das Gerät mit dem Internet ? Nur GPRS oder auch per UMTS ? "
    - " Das Gerät hat auch schon LTE"
    - "Das finde ich sehr gut, da ich es in einer Gegend nutzen möchte, in der nur Ihr Anbieter ein LTE-Netz betreibt. Bitte laden Sie mir auch gleich die Karte mit einem Guthaben für eine Flatrate auf "


    Die Fragen und Antworten waren klar und deutlich. Der Kunde hatte auch zum Ausdruck gebracht, dass er die Karte nur deshalb nimmt, weil das Gerät LTE-Verbindungen beherrscht.

    Zu Hause angekommen, lädt er sein neues Smartphone und stellt danach fest, dass das Gerät nur 2 GB internen Speicherplatz hat. Das entspricht nicht dem zugesicherten Speicherplatz von 12 GB , sondern nur einem Sechstel. Die zugesicherte Eigenschaft fehlt.


    Im weiteren Verlauf stellt er zusätzlich fest, dass das Gerät kein LTE (4G) beherrscht, sondern nur maximal UMTS (3G).
    Die zweite zugesicherte Eigenschaft fehlt.


    Da die zugesicherten Eigenschaften fehlen, kann sich der Kunde nun auf diverse Gesetze berufen.
    1) Er kann den Vertrag rückgängig machen. Gerät zurück, Geld zurück
    2) Er kann auf die zugesicherten Eigenschaften bestehen und Nacherfüllung verlangen. In dem Fall müsste der Händler das Gerät , entsprechend seiner Zusagen , aufrüsten. Das ist jedoch nicht möglich.
    3) Er kann den Vertrag wandeln. Der Händler gibt ihm ein anderes Gerät, das die zugesicherten Eigenschaften hat.
    4) Kunde und Händler können sich auf einen anderen Preis einigen oder auf Dreingaben, die eine ähnliche Funktion ergeben, wie sie zugesichert wurden.


    Wenn der Vertrag rückgängig gemacht wird, hat der Kunde auch ein Recht auf die Rückgängigmachung der Kartenaufladung , da es sich um einen verbundenen Vertrag handelt.
    Wenn das Gerät LTE-fähig gewesen wäre, hätte der Kunde auf jeden Fall eine Karte dieses Netzbetreibers benötigt. Ohne diese zugesicherte LTE-Eigenschaft, entfällt jedoch die Bedarfsgrundlage. Ein Gerät ohne LTE kann schließlich auch mit Karten anderer Betreiber am Benutzungsort betrieben werden.


    Der übliche Rechtshinweis: Es handelt sich nicht um eine qualifizierte Rechtsauskunft, sondern nur um eine persönliche Interpretation und Meinung dazu.