Was ist zu beachten, wenn Pakete / Briefe nicht befördert werden ?

  • Aktuell wird ein Brief- und Paketdienst bestreikt. So etwas kann immer mal wieder vorkommen. Welche Rechte und Pflichten habe ich in solchen Fällen ?


    Als Empfänger einer Sendung


    Bei Ausständen und Streiks verzögern sich automatisch auch die Sendungen. Sie treffen in der Regel später als üblich ein. In der Regel schließen Firmen in ihren AGB die Verantwortung für die Folgen eines Streiks aus.


    Verderbliche Ware und Lebensmittel
    Wenn man verderbliche Ware zu spät bekommt, kann es sein , dass der Inhalt des Pakets bei Erhalt schon verdorben ist. Aus gesundheitlichen Gründen sollte man daher, sobald man von einer solchen Verzögerung Kenntnis bekommt, Kontakt zum Versender aufnehmen.
    Vielleicht war es ihm möglich , die Haltbarkeit durch Kühlakkus und andere Konservierungsmöglichkeiten so zu verlängern , dass die Ware auch bei längerem Transport trotzdem noch verzehrfähig ankommen kann. In dem Fall wird er auch Auskunft geben können, wie lange diese Maßnahmen wirksam sind. Das schafft etwas Sicherheit für den Empfänger, wie lange er die Ware annehmen kann.


    Die Sendung kommt so spät an, dass eindeutig von einem Verderb ausgegangen werden muss ?
    In dem Fall würde ich persönlich die Annahme verweigern und den Absender direkt darüber und über den Grund dafür informieren. Das macht man aber zwar in "Textform" aber auf elektronischen Weg, damit der Absender darüber wirklich unverzüglich Kenntnis erhält und man selbst auch noch einen Nachweis über die Information hat- (also per E-Mail oder Fax)


    Die Sendung wird angenommen. Die Ware ist aber verdorben ?
    Sofort den Absender informieren. Er muss schließlich wissen, dass er keine einwandfreie Ware geliefert hat. Für verdorbene Ware hat er nämlich keinen Anspruch auf Bezahlung. Je nach Warenart wird er dann sagen, wie die weiteren Abläufe sein sollen.


    Eventuell möchte er die Ware trotzdem zurück haben und/oder er möchte eine Ersatzlieferung senden. Solche Möglichkeiten behalten sich viele Firmen in ihren AGB vor. Erst bei einwandfreier Warenlieferung steht ihm der komplette Rechnungsbetrag zu.


    Warensendungen mit festen Terminen (Fixtermine)
    Rein rechtlich ist der Absender für die Termineinhaltung alleine zuständig. Sobald der Termin überschritten ist , besteht keine Annahmeverpflichtung mehr. Es ist also die Pflicht des Absenders, für ein rechtzeitiges Eintreffen (unter allen Umständen) zu sorgen.
    Ein "Fixtermin" ist aber eine schriftliche Zusicherung mit exakter Datumsangabe. "Übermorgen" oder "Ein Tag später" ist kein Fixtermin.


    Ware trotzdem noch später angenommen ?
    Kommt die Ware später an, handelt es sich faktisch um ein neues Angebot. "Wir bieten dir an, die Ware jetzt erst anzunehmen". Wer die Ware dann annimmt, hat dem neuen Angebot zugestimmt. Mit der Annahme der Sendung wird ein neuer Vertrag (mit einem anderen Lieferdatum) geschlossen.


    Wann sind Rechnungen fällig ?
    Liegt die Sendung der Ware bei, beginnt die Fälligkeit erst mit Eingang der Warenlieferung und Erhalt der Rechnung. Über das Eingangsdatum sollte der Lieferant informiert werden, damit er die Zahlungsfristen in seiner Buchhaltung entsprechend anpassen kann.


    Kommt die Rechnung vor der Ware an, wird sie erst mit Wareneingang fällig.
    Auch hier sollt der Lieferant über das Datum des Wareneinganges benachrichtigt werden. Erst ab diesem Tag beginnt die Zahlungspflicht.


    Wird die Rechnung erst später erstellt , beginnt die Zahlungspflicht mit dem Wareneingang . Zahlungsfristen beginnen jedoch erst ab Eingang der Rechnung.
    Schließlich kann man nicht vorhersehen , wann eine Rechnung erstellt wird. Für die fristgemäße Rechnungsstellung ist der Absender zuständig. Er muss deshalb auch über einen verspäteten Rechnungseingang informiert werden, damit er seine Fristen in der Buchhaltung anpassen kann.


    Wenn eine Rechnung fällig ist, ist der Zahlungspflichtige für den rechtzeitigen Geldeingang verantwortlich.
    Es besteht eine "Bringschuld". Das bedeutet, dass der Zahlungspflichtige selber dafür sorgen muss, dass der Gläubiger sein Geld pünktlich "gebracht" bekommt.


    Fristen für Behörden und andere wichtige Sachen
    Als "Leistungserbringer" ist man ganz allein dafür verantwortlich, dass die Fristen eingehalten werden. Beförderungsprobleme verlängern die Frist auf keinen Fall. Notfalls muss man sogar selbst zur entsprechenden Stelle fahren , um eine Frist einzuhalten. Hier gibt es keine Gnade und keine Ausrede. "Unzumutbarkeiten" gibt es auch nicht. Alles ist zumutbar, um eine Frist einzuhalten.


    Als Absender einer Sendung
    Als Absender trägt man die volle Verantwortung für die Sendung bis sie den Kunden erreicht. Der Gefahrenübergang geschieht erst ab Übergabe beim Verbraucher.
    Als Versender von verderblicher Ware sollte man entsprechend vorsorgen, dass die Ware auch eine längere Transportzeit schadlos übersteht. Gibt es solche Möglichkeiten nicht, muss man andere schnellere Transportwege wählen.


    Grundsätzlich muss man bei Verderb , durch zu lange Transportzeiten , sogar die Entsorgungskosten tragen.
    Da die AGB von Transportunternehmen auch die Haftung für Folgen von Streiks und höherer Gewalt ausschließen , sollte man eine entsprechende Versicherung haben, die diese Folgen mindern kann.
    Hierbei sollte man vorab darauf achten , ob man Beweise vorlegen muss, um Entschädigungen zu erhalten.


    Sollte eine Sendung durch einen Fehler beim Transportunternehmen jedoch komplett "untergehen" (nicht mehr aufzufinden sein und nicht ausgeliefert werden) ist das Transportunternehmen für den Untergang verantwortlich. In dem Fall kann nicht ein eventueller Streik dafür verantwortlich gemacht werden, weil ein Streik nur eine Verzögerung jedoch keinen Verlust bewirkt.


    Einhaltung von Fixterminen
    Als Absender ist man selbst für die Einhaltung von Fixterminen zuständig. Es ist Vertragsbestandteil. Sofern man mit einem Streik rechnen kann , muss man deshalb eine anderen Transportweg wählen. Alternativ sollte man sich mit dem Kunden in Verbindung setzen , um eine Fristverlängerung und/oder einen anderen Termin zu vereinbaren. Hierauf besteht jedoch kein vertraglicher Anspruch, sobald ein Fixtermin schriftlich bestätigt wurde.


    Für gewerbliche Absender mit gewerblichen Kunden gelten diese Informationen natürlich nur begrenzt. Unter ihnen gelten (teilweise) völlige Vertragsfreiheit, die durchaus auch andere Vereinbarungen enthalten dürfen.


    Rücksendungen aus Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht
    Hier genügt die rechtzeitige Absendung innerhalb der Frist. Man sollte sich jedoch auf jeden Fall einen Einlieferungsbeleg geben lassen, auf dem Adressat , Datum / Uhrzeit vermerkt sind.
    Die können später nötig sein, damit man nachweisen kann, dass die Rücksendung fristgerecht erfolgt ist.