Auto und Recht

  • Vandalismus
    Urteil vom Amtsgericht München AZ.: 222 C 7272/06
    Vandalismus beim Autodiebstahl wird nicht durch die Teilkasko abgedeckt.


    Nur Schäden, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Diebstahl stehen, werden reguliert.


    Einige Beispiele:
    Schlägt ein Dieb also eine Scheibe ein, um das Autoradio zu stehlen, so werden die Schäden beglichen – nicht aber wenn die Scheibe nur aus Frust zerstört wird.


    Wird eine Antenne abgeknickt, um sie zu entwenden = Schaden wird beglichen – nicht aber, wenn sie nicht mitgenommen wird.

  • Handyverbot
    Urteil vom OLG Düsseldorf AZ.: IV-2 SS OWI 134


    Das bloße Aufheben oder „Umsetzen“ des Handys während der Fahrt ist nicht verboten.
    Um verbotswidrig zu handeln muss das Handy während der Fahrt auch benutzt werden (z.B. Telefonieren, Anwählen, SMS lesen oder tippen usw..)

  • Dienstwagenregelung


    Der Nutzungsvorteil des Dienstwagens wird bei der Einkommenssteuer als Arbeitslohn angerechnet.
    Zuzahlungen zur Anschaffung des Wagens können dann aber als Werbungskosten geltend gemacht werden.


    Benzinkosten können nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie einzeln in einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden.


    Bundesfinanzhof Az.: VI R 96/04

  • GEZ für Autoradios


    Zusätzliche Rundfunkgebühren für Zweitradios in Fahrzeugen sind nur dann zulässig, wenn die Fahrzeuge ganz oder teilweise beruflich genutzt werden.


    Der Klage einer Ärztin, die sich geweigert hatte, für das Zweitgerät in ihrem Auto zusätzliche Gebühren zu zahlen, wurde
    stattgegeben.


    Das Gericht sah in der Fahrt von der Wohnung zur Praxis keine teilweise gewerbliche Nutzung des Wagens.


    (Verwaltungsgericht Göttingen, Az: 2 A 394/06, Urteil vom 10.05.2007)